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Das materielle Computerstrafrecht
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421 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ begründet 2045 die Änderung der Grundrechtsträgerschaft auf » Jede na- türliche Person hat Anspruch « vorgeschlagen war. Dadurch hat der Ge- setzgeber wohl dargelegt, dass der Begriff » Jedermann « im bisherigen Verständnis dieses Grundrechts auch juristische Personen mitumfasst. Das Grundrecht auf Datenschutz wirkt nicht absolut und kann durch bestimmte in § 1 Abs 2 DSG 2000 definierte Eingriffe beschränkt werden. Gemeint sind alle ( Grund- ) Rechte des § 1 DSG 2000, also so- wohl das Recht auf Geheimhaltung als auch die Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung, wobei für die Begleitrechte § 1 Abs 4 DSG 2000 ausdrücklich festhält, dass Beschränkungen nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 DSG 2000 zulässig sind. § 1 Abs 2 DSG 2000 besitzt eine eigentümliche Vorbehaltsstruktur, da neben den überwiegenden reinen Interessenvorbehalten eine Ein- griffsvariante auch einen materiellen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Es werden ausschließlich nachfolgende Eingriffsalternativen geregelt: 1. die Datenverwendung im lebenswichtigen Interesse des Betroffe- nen 2046 2. die Datenverwendung mit Zustimmung des Betroffenen 3. die Datenverwendung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen und zwar a ) bei Eingriffen einer staatlichen Behörde i. Gesetzesvorbehalt mit Notwendigkeit einer der Gründe in Art 8 Abs 2 EMRK ii. Interessenabwägung b ) bei anderen Eingriffen i. Interessenabwägung Mit dem letzten Satz des § 1 Abs 2 DSG 2000 wird das aus der Grund- rechtsjudikatur und -dogmatik 2047 herausgearbeitete Verhältnismäßig- keitsgebot ausdrücklich im Datenschutzgrundrecht normiert.2048 Das bedeutet, dass selbst im Fall einer grundsätzlich zulässigen Beschrän- 2045 Vgl ErlME 182 / ME XXIII. GP, 4. 2046 Sofern eine Zustimmung nicht eingeholt werden kann. Dies ergibt sich aus § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000, wonach zulässige Eingriffe jeweils nur in der gelindes- ten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen ( vgl VfGH 11. 10. 2012, B 1369 / 11 = jusIT 2012 / 104, 225 [ Jahnel ] ). 2047 Vgl für viele Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1300. 2048 Dazu vertiefend Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 67.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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