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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
begründet 2045 die Änderung der Grundrechtsträgerschaft auf » Jede na-
türliche Person hat Anspruch « vorgeschlagen war. Dadurch hat der Ge-
setzgeber wohl dargelegt, dass der Begriff » Jedermann « im bisherigen
Verständnis dieses Grundrechts auch juristische Personen mitumfasst.
Das Grundrecht auf Datenschutz wirkt nicht absolut und kann
durch bestimmte in § 1 Abs 2 DSG 2000 definierte Eingriffe beschränkt
werden. Gemeint sind alle ( Grund- ) Rechte des § 1 DSG 2000, also so-
wohl das Recht auf Geheimhaltung als auch die Rechte auf Auskunft,
Richtigstellung und Löschung, wobei für die Begleitrechte § 1 Abs 4
DSG 2000 ausdrücklich festhält, dass Beschränkungen nur unter den
Voraussetzungen des § 1 Abs 2 DSG 2000 zulässig sind.
§ 1 Abs 2 DSG 2000 besitzt eine eigentümliche Vorbehaltsstruktur,
da neben den überwiegenden reinen Interessenvorbehalten eine Ein-
griffsvariante auch einen materiellen Gesetzesvorbehalt vorsieht.
Es werden ausschließlich nachfolgende Eingriffsalternativen geregelt:
1. die Datenverwendung im lebenswichtigen Interesse des Betroffe-
nen 2046
2. die Datenverwendung mit Zustimmung des Betroffenen
3. die Datenverwendung zur Wahrung überwiegender berechtigter
Interessen eines anderen und zwar
a ) bei Eingriffen einer staatlichen Behörde
i. Gesetzesvorbehalt mit Notwendigkeit einer der Gründe in
Art 8 Abs 2 EMRK
ii. Interessenabwägung
b ) bei anderen Eingriffen
i. Interessenabwägung
Mit dem letzten Satz des § 1 Abs 2 DSG 2000 wird das aus der Grund-
rechtsjudikatur und -dogmatik 2047 herausgearbeitete Verhältnismäßig-
keitsgebot ausdrücklich im Datenschutzgrundrecht normiert.2048 Das
bedeutet, dass selbst im Fall einer grundsätzlich zulässigen Beschrän-
2045 Vgl ErlME 182 / ME XXIII. GP, 4.
2046 Sofern eine Zustimmung nicht eingeholt werden kann. Dies ergibt sich aus § 1
Abs 2 letzter Satz DSG 2000, wonach zulässige Eingriffe jeweils nur in der gelindes-
ten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen ( vgl VfGH 11. 10. 2012, B
1369 / 11 = jusIT 2012 / 104, 225 [ Jahnel ] ).
2047 Vgl für viele Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1300.
2048 Dazu vertiefend Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 67.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik