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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
auf eine Person rückführen lassen. Gegenständlich ist somit nicht von
einem » Recht auf Wahrung des Geheimnisses an PIN und TAN «, sondern
vom » Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten « die Rede.
Zweitens überzeugt das Argument Reindl-Krauskopfs nicht, dass
die bloße Verletzung des Rechts auf Wahrung der Geheimnissphäre
nicht ausreichend sei, da selbst jene Delikte, die ausdrücklich die
Verletzungen der Privat- und Geheimnissphäre unter Strafe stellen
( §§ 118 ff sowie § 51 DSG 2000 2088 ), zusätzliche, zumindest beabsich-
tigte Beeinträchtigungen verlangen würden.2089 Gerade die ausdrück-
lich von Reindl-Krauskopf angeführte Bestimmung des § 51 DSG 2000,
wurde durch die DSG-Nov 2010 in diese Richtung modifiziert, sodass
als zweite subjektive Alternative der überschießenden Innentendenz
die ( bloße ) Absicht, einen anderen durch die Datenverwendung in sei-
nem von § 1 Abs 1 DSG 2000 gewährleisteten Geheimhaltungsanspruch
personenbezogener Daten zu schädigen, nunmehr für die Erfüllung
bereits ausreicht.2090
Darüber hinaus werden dabei auch die GMat außer Acht gelassen,
wenn dort ausgeführt wird, dass die Schädigung » sämtlicher konkre-
ter Rechte « einer Privatperson durch Täuschung von der Strafbestim-
mung des § 108 erfasst sein soll.2091 Auch der OGH befindet – wie oben
bereits ausgeführt – jedes konkrete Recht als Tatobjekt des § 108 2092
und spricht sogar expressis verbis von » irgendwelchen Rechten «.2093
Deshalb ist auch das subjektive Recht auf Geheimhaltung personen-
bezogener Daten ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) bzw die » informationelle Selbst-
bestimmung « als Rechtsgut denkbar. Das ist schon in Anbetracht der
Einordnung des § 108 unter den Freiheitsdelikten und dessen Zielan-
liegen der » Freiheit der Willensentscheidung « angezeigt. Zudem wird
der Unrechtsgehalt der Täuschung auch noch stärker bewertet als der
des Betrugs, was sich grundsätzlich in den unterschiedlichen Strafdro-
hungen zeigt. Dagegen stellt § 108 gegenüber § 146 wiederum nur ein
Ermächtigungsdelikt dar.2094
2088 Reindl-Krauskopf bezog sich dabei noch auf die Fassung vor der DSG-Nov 2010.
2089 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 85.
2090 Siehe dazu ausf oben zu § 51 DSG 2000 ( S 117 ff ).
2091 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15.
2092 Siehe OGH 22. 05. 1986, 12 Os 136 / 85.
2093 Vgl OGH 02. 09. 1986, 11 Os 107 / 86.
2094 Vgl § 108 Abs 3.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik