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Das materielle Computerstrafrecht
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431 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ auf eine Person rückführen lassen. Gegenständlich ist somit nicht von einem » Recht auf Wahrung des Geheimnisses an PIN und TAN «, sondern vom » Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten « die Rede. Zweitens überzeugt das Argument Reindl-Krauskopfs nicht, dass die bloße Verletzung des Rechts auf Wahrung der Geheimnissphäre nicht ausreichend sei, da selbst jene Delikte, die ausdrücklich die Verletzungen der Privat- und Geheimnissphäre unter Strafe stellen ( §§ 118 ff sowie § 51 DSG 2000 2088 ), zusätzliche, zumindest beabsich- tigte Beeinträchtigungen verlangen würden.2089 Gerade die ausdrück- lich von Reindl-Krauskopf angeführte Bestimmung des § 51 DSG 2000, wurde durch die DSG-Nov 2010 in diese Richtung modifiziert, sodass als zweite subjektive Alternative der überschießenden Innentendenz die ( bloße ) Absicht, einen anderen durch die Datenverwendung in sei- nem von § 1 Abs 1 DSG 2000 gewährleisteten Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten zu schädigen, nunmehr für die Erfüllung bereits ausreicht.2090 Darüber hinaus werden dabei auch die GMat außer Acht gelassen, wenn dort ausgeführt wird, dass die Schädigung » sämtlicher konkre- ter Rechte « einer Privatperson durch Täuschung von der Strafbestim- mung des § 108 erfasst sein soll.2091 Auch der OGH befindet – wie oben bereits ausgeführt – jedes konkrete Recht als Tatobjekt des § 108 2092 und spricht sogar expressis verbis von » irgendwelchen Rechten «.2093 Deshalb ist auch das subjektive Recht auf Geheimhaltung personen- bezogener Daten ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) bzw die » informationelle Selbst- bestimmung « als Rechtsgut denkbar. Das ist schon in Anbetracht der Einordnung des § 108 unter den Freiheitsdelikten und dessen Zielan- liegen der » Freiheit der Willensentscheidung « angezeigt. Zudem wird der Unrechtsgehalt der Täuschung auch noch stärker bewertet als der des Betrugs, was sich grundsätzlich in den unterschiedlichen Strafdro- hungen zeigt. Dagegen stellt § 108 gegenüber § 146 wiederum nur ein Ermächtigungsdelikt dar.2094 2088 Reindl-Krauskopf bezog sich dabei noch auf die Fassung vor der DSG-Nov 2010. 2089 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 85. 2090 Siehe dazu ausf oben zu § 51 DSG 2000 ( S 117 ff ). 2091 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 15. 2092 Siehe OGH 22. 05. 1986, 12 Os 136 / 85. 2093 Vgl OGH 02. 09. 1986, 11 Os 107 / 86. 2094 Vgl § 108 Abs 3.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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