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436 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Realität in Beziehung gesetzt werden und dadurch ein darzustellender
Lebenssachverhalt falsch wiedergegeben wird.2107 In concreto bedeu-
tet das, dass, obwohl die unrechtmäßige Verwendung » passender « Zu-
gangsdaten ( zB Verfügernummer samt Passwort, PIN oder TAN ) durch
den Täter, die das System schließlich technisch völlig unbeeinflusst und
programmgemäß veranlassen, den Zugang und die Abbuchung des rein
technisch » berechtigten « Täters zu akzeptieren, eine täuschungsähnli-
che Beeinflussung des Ergebnisses der Autorisierungsprüfung und in
weiterer Folge auch der durchführbaren Geldtransaktion durch den Tä-
ter vorliegt. Mit anderen Worten, der Täter bringt das System dazu, ei-
nen rechtlich Unbefugten als ( technisch ) Berechtigten zuzulassen, ohne
aber tatsächlich das Ergebnis der technischen Datenverarbeitung zu be-
einflussen.2108 Als Indiz dafür, dass auch der Gesetzgeber die Eingabe von
formell zutreffenden Daten als von § 148 a mitumfasst sieht, kann die Auf-
nahme des § 148 a in die taxative Liste der Hauptdelikte des § 126 c Abs 1
Z 1 gedeutet werden.2109 Vom Vorbereitungsdelikt des § 126 c Abs 1 Z 2 wird
ua das Sich-Verschaffen von Zugangscodes pönalisiert, sofern der Täter
mit der überschießenden Innentendenz agiert, diese zur Begehung eines
der in Z 1 genannten Delikte verwenden zu wollen. Da § 148 a seit dem
StRÄG 2004 2110 als eines dieser Hauptdelikte 2111 angeführt ist, muss auch
mit unbefugt verschafften passenden Zugangscodes ein Betrügerischer
Datenverarbeitungsmissbrauch verwirklichbar sein. Dabei ist zu beden-
ken, dass der objektive ( vom äußeren Tatbestand geforderte ) Erfolgsun-
wert der Tat iSd § 148 a im Vermögensschaden liegt, der in der Geldüber-
weisung vom Konto des Phishing-Opfers auf das Konto des Täters ( idR
gemeinsam mit dem Eintritt der Bereicherung als rein subjektiv anvisier-
tes Endziel ) 2112 realisiert wird, und nicht notwendigerweise in einer Ma-
nipulation oder bloßen Eingabe von Daten. In konsequenter Anwendung
der Fiktion, dass Daten dann unrichtig sind, wenn ein dazustellender Le-
benssachverhalt falsch wiedergegeben wird, müssen auch unbefugt ver-
2107 Siehe dazu etwa Triffterer in SbgK § 148 a Rz 20 ( aF Stand Dezember 1992 ); siehe
auch Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 16.
2108 So auch Lewisch, BT I 2, 242.
2109 § 148 a wurde ( erst ) mit dem StRÄG 2004 als eines der Hauptdelikte in den Katalog
des § 126 c Abs 1 Z 1aufgenommen.
2110 ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 7.
2111 Die Bezeichnung als Hauptdelikt wird deshalb verwendet, da § 126 c lediglich Vor-
bereitungshandlungen zu diesen Delikten erfassen soll.
2112 Siehe oben zu § 148 a.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik