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Das materielle Computerstrafrecht
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436 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Realität in Beziehung gesetzt werden und dadurch ein darzustellender Lebenssachverhalt falsch wiedergegeben wird.2107 In concreto bedeu- tet das, dass, obwohl die unrechtmäßige Verwendung » passender « Zu- gangsdaten ( zB Verfügernummer samt Passwort, PIN oder TAN ) durch den Täter, die das System schließlich technisch völlig unbeeinflusst und programmgemäß veranlassen, den Zugang und die Abbuchung des rein technisch » berechtigten « Täters zu akzeptieren, eine täuschungsähnli- che Beeinflussung des Ergebnisses der Autorisierungsprüfung und in weiterer Folge auch der durchführbaren Geldtransaktion durch den Tä- ter vorliegt. Mit anderen Worten, der Täter bringt das System dazu, ei- nen rechtlich Unbefugten als ( technisch ) Berechtigten zuzulassen, ohne aber tatsächlich das Ergebnis der technischen Datenverarbeitung zu be- einflussen.2108 Als Indiz dafür, dass auch der Gesetzgeber die Eingabe von formell zutreffenden Daten als von § 148 a mitumfasst sieht, kann die Auf- nahme des § 148 a in die taxative Liste der Hauptdelikte des § 126 c Abs 1 Z 1 gedeutet werden.2109 Vom Vorbereitungsdelikt des § 126 c Abs 1 Z 2 wird ua das Sich-Verschaffen von Zugangscodes pönalisiert, sofern der Täter mit der überschießenden Innentendenz agiert, diese zur Begehung eines der in Z 1 genannten Delikte verwenden zu wollen. Da § 148 a seit dem StRÄG 2004 2110 als eines dieser Hauptdelikte 2111 angeführt ist, muss auch mit unbefugt verschafften passenden Zugangscodes ein Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch verwirklichbar sein. Dabei ist zu beden- ken, dass der objektive ( vom äußeren Tatbestand geforderte ) Erfolgsun- wert der Tat iSd § 148 a im Vermögensschaden liegt, der in der Geldüber- weisung vom Konto des Phishing-Opfers auf das Konto des Täters ( idR gemeinsam mit dem Eintritt der Bereicherung als rein subjektiv anvisier- tes Endziel ) 2112 realisiert wird, und nicht notwendigerweise in einer Ma- nipulation oder bloßen Eingabe von Daten. In konsequenter Anwendung der Fiktion, dass Daten dann unrichtig sind, wenn ein dazustellender Le- benssachverhalt falsch wiedergegeben wird, müssen auch unbefugt ver- 2107 Siehe dazu etwa Triffterer in SbgK § 148 a Rz 20 ( aF Stand Dezember 1992 ); siehe auch Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 16. 2108 So auch Lewisch, BT I 2, 242. 2109 § 148 a wurde ( erst ) mit dem StRÄG 2004 als eines der Hauptdelikte in den Katalog des § 126 c Abs 1 Z 1aufgenommen. 2110 ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 7. 2111 Die Bezeichnung als Hauptdelikt wird deshalb verwendet, da § 126 c lediglich Vor- bereitungshandlungen zu diesen Delikten erfassen soll. 2112 Siehe oben zu § 148 a.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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