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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
wendetete, zutreffende Daten als » unrichtige Daten « qualifiziert werden
( siehe oben ).
Mit Eingabe der Zugangsdaten, um überhaupt erst ins Online-Ban-
king-System zu gelangen, setzt der Täter idR noch keine tatbestands-
mäßige Ausführungshandlung iSd § 148 a Abs 1 StGB, weil er damit
noch nicht das Ergebnis der Datenverarbeitung derart beeinflusst,
dass dadurch ein Vermögensschaden eintreten kann. Diese Handlung
wäre allerdings im Lichte des § 118 a zu prüfen. Nicht jede Eingabe von
Daten beeinflusst das Datenverarbeitungsergebnis im tatbestandli-
chen Sinn, sondern nur eine solche, die für den Vermögensschaden
letztlich entscheidend ist. Wenn der Täter allerdings den Überwei-
sungsauftrag durch Eingabe der herausgelockten TAN zur wirksamen
Giralgeldtransaktion ausfüllt, tritt er in das Versuchsstadium ein. Nach
hM kommt es für das Unmittelbarkeitserfordernis einer ausführungs-
nahen Handlung im Wesentlichen auf die zeitliche und örtliche Nähe
sowie das Fehlen weiterer Zwischenakte an, was im Einzelfall delikts-
spezifisch zu untersuchen ist.2113
Die innere Tatseite des § 148 a erfordert vom Täter den ( zumindest
bedingten ) Tatbildvorsatz, durch die Eingabe der erlangten Daten die
Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Daten-
verarbeitung zumindest ernstlich für möglich zu halten und sich auch
damit abzufinden sowie dadurch einen anderen am Vermögen zu schä-
digen. Zudem muss auch noch ein erweiterter Vorsatz auf unrechtmä-
ßige Bereicherung im Zeitpunkt der Handlungsvornahme vorliegen.
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des
§ 148 a sind in unserem Fallbeispiel erfüllt.
c. Zum Betrug ( § 146 )
Täuscht der Täter im Zuge des Tele-Banking durch die Verwendung
der erlangten Daten einen Bankangestellten, der irrtumsbedingt die
Vermögensverfügung zu Gunsten des Täters trifft, kommt Betrug gem
§§ 146 ff in Betracht. Da die Prüfung des objektiven und subjektiven
Tatbestands für diese menschenbezogene Täuschungsvariante des
zweiten Sachverhaltsabschnitts keine größeren Probleme aufwirft,
wird sie an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt.
2113 Siehe dazu allgemein Fuchs, AT I 8, Rz 29 / 21 ff bzw 29 / 27 ff; auch Kienapfel / Höp-
fel / Kert, AT 14, Z 21 Rz 17.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik