Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 437 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 437 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 437 -

Bild der Seite - 437 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 437 -

437 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ wendetete, zutreffende Daten als » unrichtige Daten « qualifiziert werden ( siehe oben ). Mit Eingabe der Zugangsdaten, um überhaupt erst ins Online-Ban- king-System zu gelangen, setzt der Täter idR noch keine tatbestands- mäßige Ausführungshandlung iSd § 148 a Abs 1 StGB, weil er damit noch nicht das Ergebnis der Datenverarbeitung derart beeinflusst, dass dadurch ein Vermögensschaden eintreten kann. Diese Handlung wäre allerdings im Lichte des § 118 a zu prüfen. Nicht jede Eingabe von Daten beeinflusst das Datenverarbeitungsergebnis im tatbestandli- chen Sinn, sondern nur eine solche, die für den Vermögensschaden letztlich entscheidend ist. Wenn der Täter allerdings den Überwei- sungsauftrag durch Eingabe der herausgelockten TAN zur wirksamen Giralgeldtransaktion ausfüllt, tritt er in das Versuchsstadium ein. Nach hM kommt es für das Unmittelbarkeitserfordernis einer ausführungs- nahen Handlung im Wesentlichen auf die zeitliche und örtliche Nähe sowie das Fehlen weiterer Zwischenakte an, was im Einzelfall delikts- spezifisch zu untersuchen ist.2113 Die innere Tatseite des § 148 a erfordert vom Täter den ( zumindest bedingten ) Tatbildvorsatz, durch die Eingabe der erlangten Daten die Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Daten- verarbeitung zumindest ernstlich für möglich zu halten und sich auch damit abzufinden sowie dadurch einen anderen am Vermögen zu schä- digen. Zudem muss auch noch ein erweiterter Vorsatz auf unrechtmä- ßige Bereicherung im Zeitpunkt der Handlungsvornahme vorliegen. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 148 a sind in unserem Fallbeispiel erfüllt. c. Zum Betrug ( § 146 ) Täuscht der Täter im Zuge des Tele-Banking durch die Verwendung der erlangten Daten einen Bankangestellten, der irrtumsbedingt die Vermögensverfügung zu Gunsten des Täters trifft, kommt Betrug gem §§ 146 ff in Betracht. Da die Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands für diese menschenbezogene Täuschungsvariante des zweiten Sachverhaltsabschnitts keine größeren Probleme aufwirft, wird sie an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt. 2113 Siehe dazu allgemein Fuchs, AT I 8, Rz 29 / 21 ff bzw 29 / 27 ff; auch Kienapfel / Höp- fel / Kert, AT 14, Z 21 Rz 17.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht