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Das materielle Computerstrafrecht
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440 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ im Verhältnis der Exklusivität.2126 Der OGH beurteilt das Verhältnis des § 241 e Abs 3 zu § 229 Abs 1 jedoch als stillschweigend subsidiär.2127 Was Bankomatkarten ( iSv Debit-Karten ) und Kreditkarten anlangt, so muss aufgrund der Eigenart und besonderen Funktionalität von personengebundenen Zahlungskarten, sowohl ein aussteller- als auch inhaberbezogener Echtheitsbegriff zugrunde gelegt werden.2128 Eine Kreditkarte wird von einem bestimmten Aussteller 2129 idR nur für eine bestimmte Person ausgestellt. Eine Bankomatkarte wird von einer be- stimmten Bank nur für eine bestimmte Person und ein bestimmtes Gi- rokonto ausgestellt. Nach den GMat kommen auch » Computerchips « 2130 ( genauer wohl: Mikrocontroller ) selbst in ihrer Funktion als » Cash-Chips « als unbare körperliche Zahlungsmittel in Betracht, die sich auf einer Bankomat- karte oder auch auf jeder anderen ( neutralen ) 2131 Plastikkarte befinden können.2132 Bei derartigen Systemen muss aber grundsätzlich vorab ein Betrag auf den Cash-Chip aufgeladen werden ( » pay before « ), der in weiterer Folge an entsprechenden Terminals 2133 ohne PIN-Eingabe oder Unterschrift zur Bezahlung verwendet werden kann ( zB Parkschein- bzw Fahrscheinautomaten, Getränke-, Snack- oder Zigarettenautoma- ten, Kopiersysteme oder SB-Waschmaschinen ) 2134. 2135 Es spielt dabei allerdings keine Rolle, ob gerade ein Geldbetrag aufgebucht ist oder nicht. Vielmehr kommt es lediglich auf die grundsätzliche Eignung an, anstelle von Geld verwendet zu werden oder der Bargeldverschaffung zu dienen.2136 Die geforderte Körperlichkeit eines unbaren Zahlungs- 2126 Vgl Plöckinger, Die neuen Tatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel und deren Verhältnis zu den Urkunden- und Vermögensdelikten, ÖJZ 2005 / 14, 256; Hinterhofer / Rosbaud, BT II 5 Kap 9 Vorbem Rz 3 mwN; Schroll in WK 2 Vorbem §§ 241 a – 241 g Rz 3 ( Stand Mai 2005 ); vgl auch ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 7 und 10. 2127 Vgl OGH 11. 01. 2005, 11 Os 131 / 04, weiters OGH 21. 10. 2004, 15 Os 114 / 04. 2128 ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 11. 2129 ZB Visa oder MasterCard. 2130 Im Sinn einer » elektronischen Geldbörse « ( » Cash-Chip « bzw in Ö auch » Quick- Chip « ). 2131 Damit ist eine Plastikkarte ohne weitere Zahlungsfunktionen gemeint. 2132 Siehe dazu ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 6; weiters Sautner, Neue Straftatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel, RZ 2004, 26. 2133 ZB spezielle Automaten oder Bankomatkassen. 2134 Quick, < www.quick.at / pay / overview.php > ( 01. 04. 2014 ). 2135 Bei einer Kreditkarte gilt das » pay after «-, bei Bankomatkarten das » pay now «-Prin- zip ( vgl dazu auch Rankl / Effing, Handbuch 5, 810 ). 2136 Siehe etwa zu Bankomatkarten OGH 08. 06. 2006, 15 Os 35 / 06w.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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