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440 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
im Verhältnis der Exklusivität.2126 Der OGH beurteilt das Verhältnis des
§ 241 e Abs 3 zu § 229 Abs 1 jedoch als stillschweigend subsidiär.2127
Was Bankomatkarten ( iSv Debit-Karten ) und Kreditkarten anlangt,
so muss aufgrund der Eigenart und besonderen Funktionalität von
personengebundenen Zahlungskarten, sowohl ein aussteller- als auch
inhaberbezogener Echtheitsbegriff zugrunde gelegt werden.2128 Eine
Kreditkarte wird von einem bestimmten Aussteller 2129 idR nur für eine
bestimmte Person ausgestellt. Eine Bankomatkarte wird von einer be-
stimmten Bank nur für eine bestimmte Person und ein bestimmtes Gi-
rokonto ausgestellt.
Nach den GMat kommen auch » Computerchips « 2130 ( genauer wohl:
Mikrocontroller ) selbst in ihrer Funktion als » Cash-Chips « als unbare
körperliche Zahlungsmittel in Betracht, die sich auf einer Bankomat-
karte oder auch auf jeder anderen ( neutralen ) 2131 Plastikkarte befinden
können.2132 Bei derartigen Systemen muss aber grundsätzlich vorab
ein Betrag auf den Cash-Chip aufgeladen werden ( » pay before « ), der in
weiterer Folge an entsprechenden Terminals 2133 ohne PIN-Eingabe oder
Unterschrift zur Bezahlung verwendet werden kann ( zB Parkschein-
bzw Fahrscheinautomaten, Getränke-, Snack- oder Zigarettenautoma-
ten, Kopiersysteme oder SB-Waschmaschinen ) 2134. 2135 Es spielt dabei
allerdings keine Rolle, ob gerade ein Geldbetrag aufgebucht ist oder
nicht. Vielmehr kommt es lediglich auf die grundsätzliche Eignung an,
anstelle von Geld verwendet zu werden oder der Bargeldverschaffung
zu dienen.2136 Die geforderte Körperlichkeit eines unbaren Zahlungs-
2126 Vgl Plöckinger, Die neuen Tatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel und
deren Verhältnis zu den Urkunden- und Vermögensdelikten, ÖJZ 2005 / 14, 256;
Hinterhofer / Rosbaud, BT II 5 Kap 9 Vorbem Rz 3 mwN; Schroll in WK 2 Vorbem
§§ 241 a – 241 g Rz 3 ( Stand Mai 2005 ); vgl auch ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 7 und 10.
2127 Vgl OGH 11. 01. 2005, 11 Os 131 / 04, weiters OGH 21. 10. 2004, 15 Os 114 / 04.
2128 ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 11.
2129 ZB Visa oder MasterCard.
2130 Im Sinn einer » elektronischen Geldbörse « ( » Cash-Chip « bzw in Ö auch » Quick-
Chip « ).
2131 Damit ist eine Plastikkarte ohne weitere Zahlungsfunktionen gemeint.
2132 Siehe dazu ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 6; weiters Sautner, Neue Straftatbestände
zum Schutz unbarer Zahlungsmittel, RZ 2004, 26.
2133 ZB spezielle Automaten oder Bankomatkassen.
2134 Quick, < www.quick.at / pay / overview.php > ( 01. 04. 2014 ).
2135 Bei einer Kreditkarte gilt das » pay after «-, bei Bankomatkarten das » pay now «-Prin-
zip ( vgl dazu auch Rankl / Effing, Handbuch 5, 810 ).
2136 Siehe etwa zu Bankomatkarten OGH 08. 06. 2006, 15 Os 35 / 06w.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik