Page - 441 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 441 -
Text of the Page - 441 -
441
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
mittels indiziert das Vorliegen einer speziellen Funktionseinheit, die
dann gegeben ist, wenn die spezielle Software mit der entsprechen-
den Hardware ( Chipmodul ) explizit und ausschlieĂźlich fĂĽr Zahlungs-
zwecke hardwarenah verbunden ist ( vgl Mikrocontroller, » Embedded
Systems « oder Firmware ). Das bedeutet, dass die Funktionseinheit als
Ganzes ( dh auch in den Hardware-Komponenten ) mit den Kriterien
eines unbaren Zahlungsmittels ausgestattet sein muss. Universell ein-
setzbare Geräte, die sich mit entsprechender Finanzsoftware ( zB Pay-
box und andere mobile Payment-Verfahren ) ausstatten lassen ( zB Mo-
biltelefon, Computer ), stellen selbst keine unbaren Zahlungsmittel
iSd § 74 Abs 1 Z 10 dar.2137 Dies lässt sich auch damit erklären, dass nur
Gewährschaftsträger in Form besonderer Beglaubigungszeichen 2138 er-
fasst sein sollen, denen im Rechtsverkehr eine konkrete Garantiefunk-
tion zukommt.2139 Es liegt in diesen mobilen Zahlungsmodellen ein
lediglich per Software » aufgesetztes 2140 Zahlungssystem « vor, bei dem
der Schutz gegen missbräuchliche Verwendung nicht im körperlichen
Zahlungsmittel ( zB Handy ) selbst verankert ist, weshalb auch kein Ge-
währschaftsträger im beschriebenen Sinn vorliegt.2141
Wesentlich ist, dass unbare Zahlungsmittel den Aussteller erken-
nen lassen mĂĽssen. Dies kann dann der Fall sein, wenn durch die Ge-
staltung der Plastikkarte ( wie zB bei Kredit- oder Bankomatkarte ) der
Aussteller mit freiem Auge erkennbar ist. Was den erwähnten Mik-
rocontroller anlangt, so reicht aber nach den GMat bereits die bloĂźe
» elektronische Erkennbarkeit « des Ausstellers aus.2142
DarĂĽber hinaus wird in den Erl lapidar und unbegrĂĽndet ange-
merkt, dass die » elektronische Geldbörse « lediglich durch ihre Aus-
gestaltung als elektronischer Datenträger grundsätzlich schon gegen
2137 Siehe statt vieler Nittel in SbgK § 74 Rz 169; aA Wach, » Unbare Zahlungsmittel « iS
des § 74 Abs 1 Z 10 StGB – droht eine Ausuferung der Strafbarkeit ?, RZ 2005, 130.
2138 Zu den geschützten Gewährschaftsträgern im StGB zählen Urkunden und Beweis-
mittel sowie Geld, Wertpapiere, Wertzeichen und unbare Zahlungsmittel.
2139 Vgl Plöckinger, Die neuen Tatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel, in
BMJ ( Hrsg ), 33. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminolo-
gie ( 2005 ) 103 ( 105 ); weiters Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 60e.
2140 Die Zahlungsfunktionalität wird auf das universell einsetzbare Computersystem
eingespielt, es stellt bezĂĽglich eines Zahlungsmittels insgesamt keine solche
Funktionseinheit dar.
2141 Siehe dazu Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 60p.
2142 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 6; siehe auch Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 a Rz 2.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik