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Das materielle Computerstrafrecht
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441 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ mittels indiziert das Vorliegen einer speziellen Funktionseinheit, die dann gegeben ist, wenn die spezielle Software mit der entsprechen- den Hardware ( Chipmodul ) explizit und ausschließlich für Zahlungs- zwecke hardwarenah verbunden ist ( vgl Mikrocontroller, » Embedded Systems « oder Firmware ). Das bedeutet, dass die Funktionseinheit als Ganzes ( dh auch in den Hardware-Komponenten ) mit den Kriterien eines unbaren Zahlungsmittels ausgestattet sein muss. Universell ein- setzbare Geräte, die sich mit entsprechender Finanzsoftware ( zB Pay- box und andere mobile Payment-Verfahren ) ausstatten lassen ( zB Mo- biltelefon, Computer ), stellen selbst keine unbaren Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 dar.2137 Dies lässt sich auch damit erklären, dass nur Gewährschaftsträger in Form besonderer Beglaubigungszeichen 2138 er- fasst sein sollen, denen im Rechtsverkehr eine konkrete Garantiefunk- tion zukommt.2139 Es liegt in diesen mobilen Zahlungsmodellen ein lediglich per Software » aufgesetztes 2140 Zahlungssystem « vor, bei dem der Schutz gegen missbräuchliche Verwendung nicht im körperlichen Zahlungsmittel ( zB Handy ) selbst verankert ist, weshalb auch kein Ge- währschaftsträger im beschriebenen Sinn vorliegt.2141 Wesentlich ist, dass unbare Zahlungsmittel den Aussteller erken- nen lassen müssen. Dies kann dann der Fall sein, wenn durch die Ge- staltung der Plastikkarte ( wie zB bei Kredit- oder Bankomatkarte ) der Aussteller mit freiem Auge erkennbar ist. Was den erwähnten Mik- rocontroller anlangt, so reicht aber nach den GMat bereits die bloße » elektronische Erkennbarkeit « des Ausstellers aus.2142 Darüber hinaus wird in den Erl lapidar und unbegründet ange- merkt, dass die » elektronische Geldbörse « lediglich durch ihre Aus- gestaltung als elektronischer Datenträger grundsätzlich schon gegen 2137 Siehe statt vieler Nittel in SbgK § 74 Rz 169; aA Wach, » Unbare Zahlungsmittel « iS des § 74 Abs 1 Z 10 StGB – droht eine Ausuferung der Strafbarkeit ?, RZ 2005, 130. 2138 Zu den geschützten Gewährschaftsträgern im StGB zählen Urkunden und Beweis- mittel sowie Geld, Wertpapiere, Wertzeichen und unbare Zahlungsmittel. 2139 Vgl Plöckinger, Die neuen Tatbestände zum Schutz unbarer Zahlungsmittel, in BMJ ( Hrsg ), 33. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminolo- gie ( 2005 ) 103 ( 105 ); weiters Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 60e. 2140 Die Zahlungsfunktionalität wird auf das universell einsetzbare Computersystem eingespielt, es stellt bezüglich eines Zahlungsmittels insgesamt keine solche Funktionseinheit dar. 2141 Siehe dazu Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 60p. 2142 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 6; siehe auch Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 a Rz 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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