Page - 455 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 455 -
Text of the Page - 455 -
455
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
fördern anders als das Besitzen. In diesen Fällen liegt jedenfalls ein
gleicher Sinn- und Wertgehalt vor. Daher sind die Tathandlungen des
( sinngemäß ) » An-sich-Nehmens « und Besitzens, also § 241 b erster,
zweiter, vierter, sechster Fall, alternativer Natur. Die Subsumtion unter
die falsche Variante begründet angesichts der Gleichwertigkeit dieser
Formen des verbotenen Umgangs keine Urteilsnichtigkeit ( gem § 281
Abs 1 Z 10 StPO ).
Demgegenüber bilden § 241 b dritter ( arg » einem anderen verschaf-
fen « ) und fünfter Fall ( arg » einem anderen überlassen « ) 2206, die wie-
derum selbst untereinander gleichwertige Handlungsalternativen
beschreiben ( = alternativer Mischtatbestand ), ein kumulatives Misch-
delikt. Das Gesetz fasst dabei unter derselben Bezeichnung Hand-
lungsweisen mit unterschiedlichem Sinn- und Wertgehalt zusammen
und unterwirft sie der gleichen Rechtsfolge.
Die Handlungsgruppe des » An-sich-Nehmens « und Besitzens geht
idR der Gruppe der » Verbreitung « vor. Verschafft sich der Täter daher
ein Falsifikat und überlässt es anschließend einem anderen, liegen
zwei strafbare Handlungen vor. Verschafft es sich der Täter und hält
den Gewahrsam daran aufrecht, so liegt trotz des anschließenden Be-
sitzes nur eine strafbare Handlung vor.2207
D. Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel
( § 241 c )
§ 241 c Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung
eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werk-
zeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem
solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt,
sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder
sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.2208
Als » Vorbereitungsdelikt zu den Vorbereitungsdelikten ( §§ 241 a f ) « pö-
nalisiert § 241 c bereits denjenigen, der spezifische Fälscherwerkzeuge
oder -mittel anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem
2206 Man könnte sie als Handlungsgruppe der » Verbreitung « zusammenfassen.
2207 Jeweils mit entsprechender deliktsspezifischen ( überschießender ) Innentendenz.
2208 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik