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Das materielle Computerstrafrecht
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455 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ fördern anders als das Besitzen. In diesen Fällen liegt jedenfalls ein gleicher Sinn- und Wertgehalt vor. Daher sind die Tathandlungen des ( sinngemäß ) » An-sich-Nehmens « und Besitzens, also § 241 b erster, zweiter, vierter, sechster Fall, alternativer Natur. Die Subsumtion unter die falsche Variante begründet angesichts der Gleichwertigkeit dieser Formen des verbotenen Umgangs keine Urteilsnichtigkeit ( gem § 281 Abs 1 Z 10 StPO ). Demgegenüber bilden § 241 b dritter ( arg » einem anderen verschaf- fen « ) und fünfter Fall ( arg » einem anderen überlassen « ) 2206, die wie- derum selbst untereinander gleichwertige Handlungsalternativen beschreiben ( = alternativer Mischtatbestand ), ein kumulatives Misch- delikt. Das Gesetz fasst dabei unter derselben Bezeichnung Hand- lungsweisen mit unterschiedlichem Sinn- und Wertgehalt zusammen und unterwirft sie der gleichen Rechtsfolge. Die Handlungsgruppe des » An-sich-Nehmens « und Besitzens geht idR der Gruppe der » Verbreitung « vor. Verschafft sich der Täter daher ein Falsifikat und überlässt es anschließend einem anderen, liegen zwei strafbare Handlungen vor. Verschafft es sich der Täter und hält den Gewahrsam daran aufrecht, so liegt trotz des anschließenden Be- sitzes nur eine strafbare Handlung vor.2207 D. Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 c ) § 241 c Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werk- zeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.2208 Als » Vorbereitungsdelikt zu den Vorbereitungsdelikten ( §§ 241 a f ) « pö- nalisiert § 241 c bereits denjenigen, der spezifische Fälscherwerkzeuge oder -mittel anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem 2206 Man könnte sie als Handlungsgruppe der » Verbreitung « zusammenfassen. 2207 Jeweils mit entsprechender deliktsspezifischen ( überschießender ) Innentendenz. 2208 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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