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456 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, wenn
er dies mit dem Vorsatz macht, sich oder einem anderen eine Fäl-
schung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen.
1. Deliktsspezifische Fälschungswerkzeuge
§ 241 c verlagert die Strafbarkeit noch weiter ins Vorbereitungsstadium.
In objektiver Hinsicht hat dabei nur die spezielle Zweckbestimmung
der Fälschungswerkzeuge eine strafbarkeitseinschränkende Funkti-
on.2209 Derartige Mittel mĂĽssen daher eine spezifische Eignung aufwei-
sen. Vorrichtungen, die für legale Zwecke eingesetzt werden können
( sog » Dual-use Devices « ) scheiden daher als Tatobjekte aus. Spezifi-
sche fälschungstaugliche Computerprogramme können aber grund-
sätzlich als solche Fälschungsmittel angesehen werden.2210 Bei der
Anfertigung, also Herstellung, eines solchen Werkzeugs, stellen die
einzelnen handelsĂĽblichen Bauteile selbst noch keine inkriminierten
Mittel- oder Werkzeuge dar. Erst mit dem entsprechenden Zusammen-
bau bzw mit der Programmierung 2211 ergibt sich fĂĽr die letztlich ge-
brauchsfähige Vorrichtung oder das einsatzfähige Computersystem
diese Deliktstauglichkeit.
Was Lesegeräte für Magnetstreifen oder Mikrochips iZm Skimming
anlangt, so ist fraglich, ob die an den Bankomaten eingesetzten ent-
sprechend adaptierten Skimmer ( zB Aufsatzlesegeräte ), die die Daten-
sätze des Magnetstreifens oder Mikrochips auslesen und aufzeichnen,
als solche Fälschungswerkzeuge angesehen werden können.
Da es sich um ein Mittel oder Werkzeug handeln muss, das nach
seiner besonderen Beschaffenheit objektiv ersichtlich zum Zweck der
Fälschung bestimmt ist, kann – dem Wortlaut entsprechend – nur ein
solches Werkzeug gemeint sein, das selbst unmittelbar zur Herstellung
eines Falsifikats verwendet werden kann. Selbst wenn ein gewöhnliches
Kartenlesegerät zu einem » Aufsatzskimmer « umfunktioniert bzw bau-
lich adaptiert wird, handelt es sich nicht um ein spezifisches Fälscher-
werkzeug, da es nicht zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittel
verwendet werden kann, sondern nur zum Beschaffen der Datensätze
2209 Vgl Sautner, RZ 2004, 26.
2210 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 13.
2211 Sofern es sich um typische Fälschungscomputersysteme handelt.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik