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Das materielle Computerstrafrecht
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456 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, wenn er dies mit dem Vorsatz macht, sich oder einem anderen eine Fäl- schung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen. 1. Deliktsspezifische Fälschungswerkzeuge § 241 c verlagert die Strafbarkeit noch weiter ins Vorbereitungsstadium. In objektiver Hinsicht hat dabei nur die spezielle Zweckbestimmung der Fälschungswerkzeuge eine strafbarkeitseinschränkende Funkti- on.2209 Derartige Mittel müssen daher eine spezifische Eignung aufwei- sen. Vorrichtungen, die für legale Zwecke eingesetzt werden können ( sog » Dual-use Devices « ) scheiden daher als Tatobjekte aus. Spezifi- sche fälschungstaugliche Computerprogramme können aber grund- sätzlich als solche Fälschungsmittel angesehen werden.2210 Bei der Anfertigung, also Herstellung, eines solchen Werkzeugs, stellen die einzelnen handelsüblichen Bauteile selbst noch keine inkriminierten Mittel- oder Werkzeuge dar. Erst mit dem entsprechenden Zusammen- bau bzw mit der Programmierung 2211 ergibt sich für die letztlich ge- brauchsfähige Vorrichtung oder das einsatzfähige Computersystem diese Deliktstauglichkeit. Was Lesegeräte für Magnetstreifen oder Mikrochips iZm Skimming anlangt, so ist fraglich, ob die an den Bankomaten eingesetzten ent- sprechend adaptierten Skimmer ( zB Aufsatzlesegeräte ), die die Daten- sätze des Magnetstreifens oder Mikrochips auslesen und aufzeichnen, als solche Fälschungswerkzeuge angesehen werden können. Da es sich um ein Mittel oder Werkzeug handeln muss, das nach seiner besonderen Beschaffenheit objektiv ersichtlich zum Zweck der Fälschung bestimmt ist, kann – dem Wortlaut entsprechend – nur ein solches Werkzeug gemeint sein, das selbst unmittelbar zur Herstellung eines Falsifikats verwendet werden kann. Selbst wenn ein gewöhnliches Kartenlesegerät zu einem » Aufsatzskimmer « umfunktioniert bzw bau- lich adaptiert wird, handelt es sich nicht um ein spezifisches Fälscher- werkzeug, da es nicht zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittel verwendet werden kann, sondern nur zum Beschaffen der Datensätze 2209 Vgl Sautner, RZ 2004, 26. 2210 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 13. 2211 Sofern es sich um typische Fälschungscomputersysteme handelt.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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