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Das materielle Computerstrafrecht
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459 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Falsifikat tatsächlich herstellen will. Enderfolg ist daher, dass der Tä- ter selbst oder ein anderer durch das spezielle Mittel bloß in die Lage versetzt wird, eine Fälschung durchzuführen. Daraus folgt, dass die- ses kupierte Erfolgsdelikt als ( gewünschten ) Enderfolg einen Gefähr- dungserfolg in Beziehung zum Tatobjekt des § 241 a verlangt, da auch die überschießende ( rein subjektive ) Anforderung der inneren Tatseite nur vorsieht, dass es jemandem mit dem deliktsgegenständlichen Mit- tel oder Werkzeug möglich sein muss, ein Falsifikat herzustellen. Dass dies tatsächlich jemand tut, muss nicht vom Täter intendiert sein. § 241 c tritt bei ( versuchter ) Verwirklichung des § 241 a, zB durch das tatsächliche Herstellen eines Falsifikates, als » echtes « technisches Vor- bereitungsdelikt kraft materieller Subsidiarität zurück. Für die Gruppe der Bestimmungen gegen die Fälschung und Ver- fälschung bzw den Umgang mit Falsifikaten sieht § 241 d – wie für Vor- bereitungsdelikte grundsätzlich und iZm den Bestimmungen anderer Gewährschaftsträger ( vgl insb § 226 ) üblich – einen persönlichen Straf- aufhebungsgrund ( » Tätige Reue « ) vor. Nach den Erl bedarf es dann nicht der Bestrafung des Täters, wenn dieser rechtzeitig und freiwillig die Gefahr des Gebrauchs des Falsifi- kats im Rechtsverkehr bzw die Gefahr der Verwendung der Falsifikate oder der Fälschungsmittel beseitigt. Darüber hinaus knüpfe dieser be- sondere Strafaufhebungsgrund daran an, dass die Pönalisierung des Vorbereitungsstadiums eine weitgehende Strafbarkeitsvorverlagerung bedeutet und es daher eines entsprechenden » Ventils « bedürfe.2218 E. Die Tätige Reue-Bestimmung des § 241 d § 241 d ( 1 ) Wegen einer der in den §§ 241 a bis 241 c mit Strafe bedroh- ten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, be- vor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungs- mittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt. 2218 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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