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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Falsifikat tatsächlich herstellen will. Enderfolg ist daher, dass der Tä-
ter selbst oder ein anderer durch das spezielle Mittel bloß in die Lage
versetzt wird, eine Fälschung durchzuführen. Daraus folgt, dass die-
ses kupierte Erfolgsdelikt als ( gewünschten ) Enderfolg einen Gefähr-
dungserfolg in Beziehung zum Tatobjekt des § 241 a verlangt, da auch
die überschießende ( rein subjektive ) Anforderung der inneren Tatseite
nur vorsieht, dass es jemandem mit dem deliktsgegenständlichen Mit-
tel oder Werkzeug möglich sein muss, ein Falsifikat herzustellen. Dass
dies tatsächlich jemand tut, muss nicht vom Täter intendiert sein.
§ 241 c tritt bei ( versuchter ) Verwirklichung des § 241 a, zB durch das
tatsächliche Herstellen eines Falsifikates, als » echtes « technisches Vor-
bereitungsdelikt kraft materieller Subsidiarität zurück.
Für die Gruppe der Bestimmungen gegen die Fälschung und Ver-
fälschung bzw den Umgang mit Falsifikaten sieht § 241 d – wie für Vor-
bereitungsdelikte grundsätzlich und iZm den Bestimmungen anderer
Gewährschaftsträger ( vgl insb § 226 ) üblich – einen persönlichen Straf-
aufhebungsgrund ( » Tätige Reue « ) vor.
Nach den Erl bedarf es dann nicht der Bestrafung des Täters, wenn
dieser rechtzeitig und freiwillig die Gefahr des Gebrauchs des Falsifi-
kats im Rechtsverkehr bzw die Gefahr der Verwendung der Falsifikate
oder der Fälschungsmittel beseitigt. Darüber hinaus knüpfe dieser be-
sondere Strafaufhebungsgrund daran an, dass die Pönalisierung des
Vorbereitungsstadiums eine weitgehende Strafbarkeitsvorverlagerung
bedeutet und es daher eines entsprechenden » Ventils « bedürfe.2218
E. Die Tätige Reue-Bestimmung des § 241 d
§ 241 d ( 1 ) Wegen einer der in den §§ 241 a bis 241 c mit Strafe bedroh-
ten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche
oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet
worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, be-
vor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungs-
mittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder
Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung
beseitigt.
2218 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik