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Das materielle Computerstrafrecht
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461 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Mit § 241 e wird Art 2 lit a des EU-RB 2001 / 413 / JI zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung iZm unbaren Zahlungsmitteln umgesetzt.2221 Es handelt sich dabei um die » Entfremdung « 2222 in Bezug auf unbare Zah- lungsmittel. § 241 e Abs 1 erfasst zwei vorbereitende Verhaltensweisen. 1. Bereicherungsentfremdung und Fälschungsentfremdung Zum einen stellt § 241 e Abs 1 erster Satz die Entfremdung eines unba- ren Zahlungsmittels zum Missbrauch desselben für unrechtmäßige Bereicherungszwecke unter Strafe. Zum anderen erfasst § 241 e Abs 1 zweiter Satz das Sich-Verschaffen eines unbaren Zahlungsmittels zu Fälschungszwecken iSd § 241 a.2223 In beiden Fällen muss es sich beim Tatobjekt um ein echtes un- bares Zahlungsmittel handeln, das sich der Täter zu diesen Zwecken verschafft. Er darf über das unbare Zahlungsmittel keine ( alleinige ) Verfügungsbefugnis haben. Nicht kommt es dabei aber auf konkrete Eigentumsverhältnisse an, was sich insb dort auswirkt, wo der Ausstel- ler ( zB Bank ) weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer bleibt.2224 Auch ist zB die » eigene « Kreditkarte, die der Täter durch Täuschung des Ausstellers erlangt hat ( arg » Sich-Verschaffen « ), ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel und daher auch Tatobjekt des § 241 e.2225 Die Tathandlung des Sich-Verschaffens 2226 indiziert in Bezug auf körper- liche Gegenstände 2227 einen tatbestandsmäßigen Erfolg, da das un- bare Zahlungsmittel seinen Inhaber wechselt bzw geänderte Sachherr- 2221 Rahmenbeschluss 2001 / 413 / JI zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zu- sammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 28. 5. 2001, ABl L 2001 / 149, 1. 2222 Der Begriff wurde deshalb gewählt, um nicht mit dogmatisch bereits besetzten Begriffen, wie etwa der Wegnahme iZm körperlichen Sachen des Diebstahls, wel- che Sachen mit Wertträgereigenschaft erfordert, Problemfelder zu eröffnen, kön- nen doch unbare Zahlungsmittel selbst entweder Wertträger ( zB aufgeladener Cash-Chip ) sein oder nicht ( zB Bankomatkarte ohne aufgeladenen Cash-Chip ); vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14. 2223 Siehe auch ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14. 2224 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16; weiters Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 e Rz 2; weiters Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 62. 2225 Siehe OGH 08. 11. 2006, 13 Os 103 / 06 f; weiters Schroll in WK 2 § 241 e Rz 7; aA Ber- tel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 e Rz 3. 2226 Vgl oben zu § 241 b und § 126 c. 2227 Anders bei der Tathandlung des Sich-Verschaffens bezüglich unkörperlicher Da- ten bzw Informationen ( wie etwa Geheimnisse oder Zugangsdaten ). Die bloße Kenntnisverschaffung von Zugangsdaten oder Geheimnissen – zB durch Lesen eines Schriftstücks oder eines Bildschirms – stellt eine schlichte Tätigkeit dar.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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