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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Mit § 241 e wird Art 2 lit a des EU-RB 2001 / 413 / JI zur Bekämpfung von
Betrug und Fälschung iZm unbaren Zahlungsmitteln umgesetzt.2221 Es
handelt sich dabei um die » Entfremdung « 2222 in Bezug auf unbare Zah-
lungsmittel. § 241 e Abs 1 erfasst zwei vorbereitende Verhaltensweisen.
1. Bereicherungsentfremdung und Fälschungsentfremdung
Zum einen stellt § 241 e Abs 1 erster Satz die Entfremdung eines unba-
ren Zahlungsmittels zum Missbrauch desselben für unrechtmäßige
Bereicherungszwecke unter Strafe. Zum anderen erfasst § 241 e Abs 1
zweiter Satz das Sich-Verschaffen eines unbaren Zahlungsmittels zu
Fälschungszwecken iSd § 241 a.2223
In beiden Fällen muss es sich beim Tatobjekt um ein echtes un-
bares Zahlungsmittel handeln, das sich der Täter zu diesen Zwecken
verschafft. Er darf über das unbare Zahlungsmittel keine ( alleinige )
Verfügungsbefugnis haben. Nicht kommt es dabei aber auf konkrete
Eigentumsverhältnisse an, was sich insb dort auswirkt, wo der Ausstel-
ler ( zB Bank ) weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer bleibt.2224
Auch ist zB die » eigene « Kreditkarte, die der Täter durch Täuschung
des Ausstellers erlangt hat ( arg » Sich-Verschaffen « ), ein entfremdetes
unbares Zahlungsmittel und daher auch Tatobjekt des § 241 e.2225 Die
Tathandlung des Sich-Verschaffens 2226 indiziert in Bezug auf körper-
liche Gegenstände 2227 einen tatbestandsmäßigen Erfolg, da das un-
bare Zahlungsmittel seinen Inhaber wechselt bzw geänderte Sachherr-
2221 Rahmenbeschluss 2001 / 413 / JI zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zu-
sammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 28. 5. 2001, ABl L 2001 / 149, 1.
2222 Der Begriff wurde deshalb gewählt, um nicht mit dogmatisch bereits besetzten
Begriffen, wie etwa der Wegnahme iZm körperlichen Sachen des Diebstahls, wel-
che Sachen mit Wertträgereigenschaft erfordert, Problemfelder zu eröffnen, kön-
nen doch unbare Zahlungsmittel selbst entweder Wertträger ( zB aufgeladener
Cash-Chip ) sein oder nicht ( zB Bankomatkarte ohne aufgeladenen Cash-Chip );
vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14.
2223 Siehe auch ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14.
2224 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 16; weiters Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 e Rz 2;
weiters Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 62.
2225 Siehe OGH 08. 11. 2006, 13 Os 103 / 06 f; weiters Schroll in WK 2 § 241 e Rz 7; aA Ber-
tel / Schwaighofer, BT II 11 § 241 e Rz 3.
2226 Vgl oben zu § 241 b und § 126 c.
2227 Anders bei der Tathandlung des Sich-Verschaffens bezüglich unkörperlicher Da-
ten bzw Informationen ( wie etwa Geheimnisse oder Zugangsdaten ). Die bloße
Kenntnisverschaffung von Zugangsdaten oder Geheimnissen – zB durch Lesen
eines Schriftstücks oder eines Bildschirms – stellt eine schlichte Tätigkeit dar.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik