Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 470 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 470 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 470 -

Image of the Page - 470 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 470 -

470 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zurückgeben 2274 und wäre wegen der Entfremdung ( § 241 e Abs 1 ) und der Beschädigung ( § 241 e Abs 3 Fall 3 ) nicht zu bestrafen. Die Bestimmung über die Tätige Reue des § 241 g ist daher mE in Bezug auf § 241 e Abs 3 aus mehreren Gründen unschlüssig: 1. Der Täter nach § 241 e Abs 3 strebt – ebenso wie bei » Inanspruch- nahme « des § 241 g Abs 1 und 2 – gar nicht an, das unbare Zahlungs- mittel im Rechtsverkehr zu verwenden. Vielmehr noch will er des- sen Verwendung bewusst verhindern. 2. § 241 e Abs 3 erfasst keine Vorbereitungshandlungen zum Ge- brauch entfremdeter unbarer Zahlungsmittel. Solche sind aber in der Systematik des StGB iZm Delikten der Urkunden-, Daten- und Geldfälschung ( nun auch unbaren Zahlungsmitteln ) sowie den Vermögensdelikten gerade der typische Grund für Tätige Reue-Be- stimmungen.2275 3. Gerade wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass für § 241 g we- sentlich sei, dass » die aus der Entfremdung eines unbaren Zah- lungsmittels entstandene Gefahr für die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln, die in einer künf- tigen missbräuchlichen Verwendung oder Fälschung eines unba- ren Zahlungsmittels liegt, ( endgültig ) beseitigt wird «, stellt sich die Frage, warum nicht gleich auch eine Beschädigung ( iSd § 241 e Abs 3 Fall 2 ) desselben, die idR 2276 ebenfalls zu einer endgültigen Beseiti- gung der Gefahr einer allfälligen missbräuchlichen Verwendung führt, nicht ausdrücklich – wie die Vernichtung – ausgeschlossen wurde. Eine solche wäre zwar iZm dem Universalrechtsgut der » Ge- fahr für die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit un- baren Zahlungsmitteln « – anders als bei den Bestimmungen über die Tätige Reue im Vermögensstrafrecht, wegen der dort verlangten vollständigen Schadensgutmachung – prinzipiell denkbar, würde aber genauso den Tatbestand des § 241 e Abs 3 erfüllen, was sie als Reuehandlung ungeeignet erscheinen lässt. 2274 Im Fall eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels kann nach den GMat auch die Rückgabe desselben an den berechtigten Karteninhaber verstanden werden, wodurch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung oder einer Verwendung zur Fälschung ebenfalls endgültig hintangehalten werden könne ( vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 18 ). 2275 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14 und 17. 2276 Gegebenenfalls vermag eine nur leichte Beschädigung eines unbaren Zahlungs- mittels eine weitere missbräuchliche Verwendung nicht endgültig auszuschließen.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht