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470 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
zurückgeben 2274 und wäre wegen der Entfremdung ( § 241 e Abs 1 ) und
der Beschädigung ( § 241 e Abs 3 Fall 3 ) nicht zu bestrafen.
Die Bestimmung über die Tätige Reue des § 241 g ist daher mE in
Bezug auf § 241 e Abs 3 aus mehreren Gründen unschlüssig:
1. Der Täter nach § 241 e Abs 3 strebt – ebenso wie bei » Inanspruch-
nahme « des § 241 g Abs 1 und 2 – gar nicht an, das unbare Zahlungs-
mittel im Rechtsverkehr zu verwenden. Vielmehr noch will er des-
sen Verwendung bewusst verhindern.
2. § 241 e Abs 3 erfasst keine Vorbereitungshandlungen zum Ge-
brauch entfremdeter unbarer Zahlungsmittel. Solche sind aber in
der Systematik des StGB iZm Delikten der Urkunden-, Daten- und
Geldfälschung ( nun auch unbaren Zahlungsmitteln ) sowie den
Vermögensdelikten gerade der typische Grund für Tätige Reue-Be-
stimmungen.2275
3. Gerade wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass für § 241 g we-
sentlich sei, dass » die aus der Entfremdung eines unbaren Zah-
lungsmittels entstandene Gefahr fĂĽr die Sicherheit des Rechts- und
Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln, die in einer kĂĽnf-
tigen missbräuchlichen Verwendung oder Fälschung eines unba-
ren Zahlungsmittels liegt, ( endgültig ) beseitigt wird «, stellt sich die
Frage, warum nicht gleich auch eine Beschädigung ( iSd § 241 e Abs 3
Fall 2 ) desselben, die idR 2276 ebenfalls zu einer endgĂĽltigen Beseiti-
gung der Gefahr einer allfälligen missbräuchlichen Verwendung
führt, nicht ausdrücklich – wie die Vernichtung – ausgeschlossen
wurde. Eine solche wäre zwar iZm dem Universalrechtsgut der » Ge-
fahr fĂĽr die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit un-
baren Zahlungsmitteln « – anders als bei den Bestimmungen über
die Tätige Reue im Vermögensstrafrecht, wegen der dort verlangten
vollständigen Schadensgutmachung – prinzipiell denkbar, würde
aber genauso den Tatbestand des § 241 e Abs 3 erfüllen, was sie als
Reuehandlung ungeeignet erscheinen lässt.
2274 Im Fall eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels kann nach den GMat auch
die RĂĽckgabe desselben an den berechtigten Karteninhaber verstanden werden,
wodurch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung oder einer Verwendung
zur Fälschung ebenfalls endgültig hintangehalten werden könne ( vgl ErlRV 309
BlgNR XXII. GP, 18 ).
2275 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14 und 17.
2276 Gegebenenfalls vermag eine nur leichte Beschädigung eines unbaren Zahlungs-
mittels eine weitere missbräuchliche Verwendung nicht endgültig auszuschließen.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik