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Das materielle Computerstrafrecht
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470 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ zurückgeben 2274 und wäre wegen der Entfremdung ( § 241 e Abs 1 ) und der Beschädigung ( § 241 e Abs 3 Fall 3 ) nicht zu bestrafen. Die Bestimmung über die Tätige Reue des § 241 g ist daher mE in Bezug auf § 241 e Abs 3 aus mehreren Gründen unschlüssig: 1. Der Täter nach § 241 e Abs 3 strebt – ebenso wie bei » Inanspruch- nahme « des § 241 g Abs 1 und 2 – gar nicht an, das unbare Zahlungs- mittel im Rechtsverkehr zu verwenden. Vielmehr noch will er des- sen Verwendung bewusst verhindern. 2. § 241 e Abs 3 erfasst keine Vorbereitungshandlungen zum Ge- brauch entfremdeter unbarer Zahlungsmittel. Solche sind aber in der Systematik des StGB iZm Delikten der Urkunden-, Daten- und Geldfälschung ( nun auch unbaren Zahlungsmitteln ) sowie den Vermögensdelikten gerade der typische Grund für Tätige Reue-Be- stimmungen.2275 3. Gerade wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass für § 241 g we- sentlich sei, dass » die aus der Entfremdung eines unbaren Zah- lungsmittels entstandene Gefahr für die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln, die in einer künf- tigen missbräuchlichen Verwendung oder Fälschung eines unba- ren Zahlungsmittels liegt, ( endgültig ) beseitigt wird «, stellt sich die Frage, warum nicht gleich auch eine Beschädigung ( iSd § 241 e Abs 3 Fall 2 ) desselben, die idR 2276 ebenfalls zu einer endgültigen Beseiti- gung der Gefahr einer allfälligen missbräuchlichen Verwendung führt, nicht ausdrücklich – wie die Vernichtung – ausgeschlossen wurde. Eine solche wäre zwar iZm dem Universalrechtsgut der » Ge- fahr für die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit un- baren Zahlungsmitteln « – anders als bei den Bestimmungen über die Tätige Reue im Vermögensstrafrecht, wegen der dort verlangten vollständigen Schadensgutmachung – prinzipiell denkbar, würde aber genauso den Tatbestand des § 241 e Abs 3 erfüllen, was sie als Reuehandlung ungeeignet erscheinen lässt. 2274 Im Fall eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels kann nach den GMat auch die Rückgabe desselben an den berechtigten Karteninhaber verstanden werden, wodurch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung oder einer Verwendung zur Fälschung ebenfalls endgültig hintangehalten werden könne ( vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 18 ). 2275 Siehe ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 14 und 17. 2276 Gegebenenfalls vermag eine nur leichte Beschädigung eines unbaren Zahlungs- mittels eine weitere missbräuchliche Verwendung nicht endgültig auszuschließen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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