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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Meines Erachtens sind daher die Bestimmungen über die Tätige Reue
nach § 241 g Abs 1 und 2 jedenfalls nicht auf § 241 e Abs 3 Fall 1 und 2
anwendbar. Für § 241 e Abs 3 Fall 3 ( arg » unterdrückt « ) ergeben sie aber
dennoch grundsätzlich Sinn.
H. Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter
unbarer Zahlungsmittel ( § 241 f )
§ 241 f Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz,
dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig be-
reichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine
Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) zu ermöglichen, von einem
anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, ei-
nem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.2277
§ 241 f entspricht in seinem Aufbau dem Deliktstypus des § 241 b 2278, wo-
bei deliktsspezifisch ( echte ) » entfremdete unbare Zahlungsmittel « als
Tatobjekte intendiert sind und ergänzt § 241 e als Anschlussdelikt, weil
er alle einer Entfremdung nachfolgende Handlungen kriminalisiert.2279
Damit wird ebenfalls – wie schon § 241 b – der Umsetzung des Art 2 lit c
des EU-RB 2001 / 413 / JI Rechnung getragen.
Insbesondere ist daher auch der fortdauernde Besitz eines entfrem-
deten unbaren Zahlungsmittels strafbar.2280 Dies gilt nicht nur fĂĽr das
im Anschluss an das Sich-Verschaffen iSd § 241 e verwirklichte Besitzen
durch den unmittelbaren Täter der Entfremdung, sondern grundsätz-
lich auch für den – vom entsprechenden Vorsatz getragenen – aufge-
drängten Besitz, sofern der Besitzer diesen nicht umgehend aufgibt.
Anders als § 241 b verlangt aber der subjektive Tatbestand des § 241 f,
dass der Täter die Tathandlungen 2281 – neben dem ( zumindest beding-
ten ) Tatbildvorsatz entweder mit dem erweiterten Vorsatz begeht, dass
er oder ein Dritter durch die Verwendung des Tatobjekts unrechtmä-
2277 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004.
2278 Hier werden » falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel « thematisiert.
2279 Vgl Schroll in WK 2 § 241 f Rz 1 mwN ( Stand Mai 2005 ).
2280 Vgl Kienapfel / Schmoller, StudB BT III 2 §§ 241 f–241 g.
2281 Siehe dazu die Ausführungen zu § 241 b.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik