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Das materielle Computerstrafrecht
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471 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Meines Erachtens sind daher die Bestimmungen über die Tätige Reue nach § 241 g Abs 1 und 2 jedenfalls nicht auf § 241 e Abs 3 Fall 1 und 2 anwendbar. Für § 241 e Abs 3 Fall 3 ( arg » unterdrückt « ) ergeben sie aber dennoch grundsätzlich Sinn. H. Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel ( § 241 f ) § 241 f Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig be- reichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel ( § 241 a ) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, ei- nem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.2277 § 241 f entspricht in seinem Aufbau dem Deliktstypus des § 241 b 2278, wo- bei deliktsspezifisch ( echte ) » entfremdete unbare Zahlungsmittel « als Tatobjekte intendiert sind und ergänzt § 241 e als Anschlussdelikt, weil er alle einer Entfremdung nachfolgende Handlungen kriminalisiert.2279 Damit wird ebenfalls – wie schon § 241 b – der Umsetzung des Art 2 lit c des EU-RB 2001 / 413 / JI Rechnung getragen. Insbesondere ist daher auch der fortdauernde Besitz eines entfrem- deten unbaren Zahlungsmittels strafbar.2280 Dies gilt nicht nur für das im Anschluss an das Sich-Verschaffen iSd § 241 e verwirklichte Besitzen durch den unmittelbaren Täter der Entfremdung, sondern grundsätz- lich auch für den – vom entsprechenden Vorsatz getragenen – aufge- drängten Besitz, sofern der Besitzer diesen nicht umgehend aufgibt. Anders als § 241 b verlangt aber der subjektive Tatbestand des § 241 f, dass der Täter die Tathandlungen 2281 – neben dem ( zumindest beding- ten ) Tatbildvorsatz entweder mit dem erweiterten Vorsatz begeht, dass er oder ein Dritter durch die Verwendung des Tatobjekts unrechtmä- 2277 BGBl 60 / 1974 idF I 15 / 2004. 2278 Hier werden » falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel « thematisiert. 2279 Vgl Schroll in WK 2 § 241 f Rz 1 mwN ( Stand Mai 2005 ). 2280 Vgl Kienapfel / Schmoller, StudB BT III 2 §§ 241 f–241 g. 2281 Siehe dazu die Ausführungen zu § 241 b.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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