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Das materielle Computerstrafrecht
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475 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ lisierenden Tathandlungen auf die Begehung über ein Computersystem abstellt. Es werden daher nachfolgend lediglich hier interessierende technikbezogene Aspekte dieser Bestimmung behandelt. § 207 a Abs 1 beinhaltet in der durch das Zweite Gewaltschutzge- setz 2292 geänderten Fassung das Verbot der Herstellung ( Z 1 ), des einem anderen Anbietens, Verschaffens, Überlassens, Vor führens oder Sonst- Zugänglichmachens ( Z 2 ) von pornographischen Darstellungen einer minderjährigen Person. Abs 1 umfasst daher sämtliche minderjährigen Personen iSd § 74 Abs 1 Z 3, nämlich Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das sind sowohl mündige als auch unmündige Per- sonen ( iSd § 74 Abs 1 Z 1 ). 1. Pornographische Darstellungen Pornographische Darstellungen Minderjähriger 2293 werden in § 207 a Abs 4 definiert und sind – mit Ausnahme der sog » virtuellen Pornogra- phie « 2294 des Abs 4 Z 4, wo es nur um den Anschein solcher Abbildun- gen geht, » wirklichkeitsnahe Abbildungen «. Dass solche Darstellun- gen auch informationstechnisch verarbeitbare Dateien sein können, wurde bereits an anderer Stelle nachgewiesen.2295 All diesen Abbildun- gen wesentlich ist deren Wirklichkeitsnähe. Die Abbildungen müssen daher von einer derartigen Qualität sein, dass der Betrachter den Ein- druck hat, er sei Augenzeuge gewesen.2296 § 207 a Abs 4 Z 1 beschreibt die sog » Realpornographie «, dh wirk- lichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung mit un- mündigen bzw mündig minderjährigen Personen 2297 ( § 207 a Abs 4 Z 3 lit a erster Fall ), die tatsächlich stattgefunden hat.2298 2292 BGBl I 40 / 2009. 2293 Es handelt sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, das zwecks rechtsrich- tiger Subsumtion der Wertausfüllung bedarf ( vgl OGH 04. 10. 2011, 14 Os 107 / 11h; OGH 15. 01. 2009, 12 Os 151 / 08k ). 2294 Zum Begriff siehe ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 22. 2295 Näheres dazu bei Schmölzer in Bergauer / Staudegger, Recht und IT, 1 ( 21 f ); vgl ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 21. 2296 Vgl ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 21; weiters Philipp in WK 2 § 207 a Rz 8; Bertel / Schwaig- hofer, BT II 11 § 207 a Rz 2; auch Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 27. 2297 Personen, die bereits das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben ( siehe ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 20 ). 2298 Siehe weiterführend Philipp in WK 2 § 207 a Rz 9 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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