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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
lisierenden Tathandlungen auf die Begehung über ein Computersystem
abstellt. Es werden daher nachfolgend lediglich hier interessierende
technikbezogene Aspekte dieser Bestimmung behandelt.
§ 207 a Abs 1 beinhaltet in der durch das Zweite Gewaltschutzge-
setz 2292 geänderten Fassung das Verbot der Herstellung ( Z 1 ), des einem
anderen Anbietens, Verschaffens, Überlassens, Vor führens oder Sonst-
Zugänglichmachens ( Z 2 ) von pornographischen Darstellungen einer
minderjährigen Person.
Abs 1 umfasst daher sämtliche minderjährigen Personen iSd § 74
Abs 1 Z 3, nämlich Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Das sind sowohl mündige als auch unmündige Per-
sonen ( iSd § 74 Abs 1 Z 1 ).
1. Pornographische Darstellungen
Pornographische Darstellungen Minderjähriger 2293 werden in § 207 a
Abs 4 definiert und sind – mit Ausnahme der sog » virtuellen Pornogra-
phie « 2294 des Abs 4 Z 4, wo es nur um den Anschein solcher Abbildun-
gen geht, » wirklichkeitsnahe Abbildungen «. Dass solche Darstellun-
gen auch informationstechnisch verarbeitbare Dateien sein können,
wurde bereits an anderer Stelle nachgewiesen.2295 All diesen Abbildun-
gen wesentlich ist deren Wirklichkeitsnähe. Die Abbildungen müssen
daher von einer derartigen Qualität sein, dass der Betrachter den Ein-
druck hat, er sei Augenzeuge gewesen.2296
§ 207 a Abs 4 Z 1 beschreibt die sog » Realpornographie «, dh wirk-
lichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung mit un-
mündigen bzw mündig minderjährigen Personen 2297 ( § 207 a Abs 4 Z 3
lit a erster Fall ), die tatsächlich stattgefunden hat.2298
2292 BGBl I 40 / 2009.
2293 Es handelt sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, das zwecks rechtsrich-
tiger Subsumtion der Wertausfüllung bedarf ( vgl OGH 04. 10. 2011, 14 Os 107 / 11h;
OGH 15. 01. 2009, 12 Os 151 / 08k ).
2294 Zum Begriff siehe ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 22.
2295 Näheres dazu bei Schmölzer in Bergauer / Staudegger, Recht und IT, 1 ( 21 f ); vgl
ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 21.
2296 Vgl ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 21; weiters Philipp in WK 2 § 207 a Rz 8; Bertel / Schwaig-
hofer, BT II 11 § 207 a Rz 2; auch Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 27.
2297 Personen, die bereits das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben ( siehe ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 20 ).
2298 Siehe weiterführend Philipp in WK 2 § 207 a Rz 9 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik