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Das materielle Computerstrafrecht
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476 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ § 207 a Abs 4 Z 2 behandelt die sog » Anscheinspornographie «, dh wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit unmündigen bzw mündig minderjährigen Personen ( § 207 a Abs 4 Z 3 lit a zweiter Fall ), deren Betrachtung den Eindruck vermittelt, als handle es sich um eine geschlechtliche Handlung iSd Z 1. Eine solche geschlechtliche Handlung muss aber nicht tatsächlich stattgefunden haben. § 207 a Abs 4 Z 3 lit b befasst sich mit wirklichkeitsnahen Abbildun- gen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wenn sie reißerisch verzerrt, auf sich selbst reduziert und von anderen Lebens- äußerungen losgelöst sind und der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.2299 § 207 a Abs 4 Z 4 pönalisiert bildliche Darstellungen, deren Betrach- tung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung eines tatsächlichen Geschehens nach den Z 1 bis 3. Dabei muss eine bestehende Abbildung ( computertechnisch ) mani- puliert oder eine Darstellung vollkommen künstlich, aber täuschend realistisch geschaffen worden sein, ohne dass eine echte Abbildung verwendet wurde ( zB rein computergenerierte [ auch -animierte ], real wirkende Bilder ).2300 Die Tathandlungen des § 207 a Abs 1 Z 2 2301 indizieren prinzipiell ein alternatives Mischdelikt, weil im Sinne eines umfassenden Rechtsgut- schutzes alle Handlungen umfasst werden, durch die die inkriminier- ten Darstellungen zur Kenntnis Dritter gelangen können; vor allem die Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie.2302 2. Mischdelikt Was die Tathandlung des » Anbietens « betrifft, handelt es sich um keine vollständig gleichwertige Tathandlung, da sie noch eine die tatsächli- che Weitergabe der Abbildung ( zeitlich ) vorgelagerte Tätigkeit 2303 ( iSd 2299 Siehe ausf Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 38 ff. 2300 Vgl ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 22; weiters Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 207 a Rz 7; vgl auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 41. 2301 Nicht aber das » Herstellen « von pornographischen Darstellungen Minderjähriger in Z 1. 2302 Vgl OGH 01. 04. 2008, 11 Os 21 / 08k ( 11 Os 22 / 08 g ) mwN = jusIT 2008 / 82, 175 ( Bergauer ). 2303 Es handelt sich bei § 207 a Abs 1 Z 2 erster Fall auch um ein schlichtes Tätigkeits- delikt ( vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 12 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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