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476 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
§ 207 a Abs 4 Z 2 behandelt die sog » Anscheinspornographie «, dh
wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit unmündigen
bzw mündig minderjährigen Personen ( § 207 a Abs 4 Z 3 lit a zweiter
Fall ), deren Betrachtung den Eindruck vermittelt, als handle es sich
um eine geschlechtliche Handlung iSd Z 1. Eine solche geschlechtliche
Handlung muss aber nicht tatsächlich stattgefunden haben.
§ 207 a Abs 4 Z 3 lit b befasst sich mit wirklichkeitsnahen Abbildun-
gen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wenn sie
reißerisch verzerrt, auf sich selbst reduziert und von anderen Lebens-
äußerungen losgelöst sind und der sexuellen Erregung des Betrachters
dienen.2299
§ 207 a Abs 4 Z 4 pönalisiert bildliche Darstellungen, deren Betrach-
tung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich
um eine Abbildung eines tatsächlichen Geschehens nach den Z 1 bis
3. Dabei muss eine bestehende Abbildung ( computertechnisch ) mani-
puliert oder eine Darstellung vollkommen künstlich, aber täuschend
realistisch geschaffen worden sein, ohne dass eine echte Abbildung
verwendet wurde ( zB rein computergenerierte [ auch -animierte ], real
wirkende Bilder ).2300
Die Tathandlungen des § 207 a Abs 1 Z 2 2301 indizieren prinzipiell ein
alternatives Mischdelikt, weil im Sinne eines umfassenden Rechtsgut-
schutzes alle Handlungen umfasst werden, durch die die inkriminier-
ten Darstellungen zur Kenntnis Dritter gelangen können; vor allem die
Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie.2302
2. Mischdelikt
Was die Tathandlung des » Anbietens « betrifft, handelt es sich um keine
vollständig gleichwertige Tathandlung, da sie noch eine die tatsächli-
che Weitergabe der Abbildung ( zeitlich ) vorgelagerte Tätigkeit 2303 ( iSd
2299 Siehe ausf Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 38 ff.
2300 Vgl ErlRV 294 BlgNR XXII. GP, 22; weiters Bertel / Schwaighofer, BT II 11 § 207 a Rz 7;
vgl auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 41.
2301 Nicht aber das » Herstellen « von pornographischen Darstellungen Minderjähriger
in Z 1.
2302 Vgl OGH 01. 04. 2008, 11 Os 21 / 08k ( 11 Os 22 / 08 g ) mwN = jusIT 2008 / 82, 175
( Bergauer ).
2303 Es handelt sich bei § 207 a Abs 1 Z 2 erster Fall auch um ein schlichtes Tätigkeits-
delikt ( vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 12 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik