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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Anbahnung einer Weitergabe ) beschreibt. Alle weiteren Handlungen
betreffen tatsächliche Weitergaben bzw Zugänglichmachungen.2304 Ein
» Anbieten « impliziert nicht den sofortigen Zugang ( bzw die Zugriffs-
möglichkeit ) zu den tatbildlichen Darstellungen, sondern die Anbah-
nung, in einem nächsten Schritt erst den Zugang ggf gegen Entgelt zu
gewähren, wie zB durch die Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit
dem Anbieter in einem Zeitungs- bzw Internetinserat, oder aber in ge-
schlossenen Chatrooms oder anderen ( zugangsbeschränkten ) Inter-
netseiten, wobei erst nach etwaiger Aushandlung der Gegenleistung 2305
die einschlägigen Bilder zugänglich gemacht werden.2306 In diesem
Sinn wäre das Versenden eines Hyperlinks via E-Mail, der lediglich auf
eine Internetseite mit dem verbotenen Material referenziert, als ein
Anbieten iSd § 207 a Abs 1 Z 2 erster Fall zu verstehen ( denn der Täter
weist dabei auf das ĂĽber ihn beschaffbare Material hin ). Dabei genĂĽgt
mE die Erstellung des Angebots ( zB via Inserat im Internet ), die An-
nahme desselben ist nicht ausschlaggebend. Das Veröffentlichen der
verpönten pornographischen Darstellungen auf einer einschränkungs-
los erreichbaren Internetseite ohne expliziten Hinweis des Täters auf
die verpönten Inhalte und ohne weitere Zugriffsschranke, wäre dann
als subsidiäres » Sonst-Zugänglichmachen « iSd § 207 a Abs 1 Z 2 fünfter
Fall zu beurteilen. In diesem Deliktsfall wird aber auf das faktische Zu-
gänglichsein des verbotenen Inhalts und nicht schon auf die Erklärung
des Täters zur Bereitstellung ( = anbieten ) abgestellt werden müssen.2307
Es ist daher davon auszugehen, dass das » Anbieten « eine kumu-
lative Tatbestandsalternative zu den anderen Tathandlungen des
§ 207 a Abs 1 Z 2 ist. Das Anbieten stellt nämlich eine Vorbereitungs-
handlung des anschließenden » Verschaffens, Überlassens, Vorführens
oder Sonst-Zugänglichmachens « dar, weshalb es auch bei Vorliegen
einer der tatsächlichen Handlungen des Zugänglichmachens hinter
diese zurücktritt ( materielle Subsidiarität ). Es wäre nicht adäquat, je-
manden wegen des Anbietens von inkriminierten Darstellungen, die
2304 Vgl Bergauer, Verbreitung von Kinderpornografie und verbotene Veröffentlichung
über das Internet, jusIT 2008 / 82, 175; weiters Schmölzer in Bergauer / Staudegger,
Recht und IT, 1 ( 24 ).
2305 Dabei muss es sich nicht um eine finanzielle Gegenleistung handeln.
2306 In diesem Sinn wohl auch Kienapfel / Schmoller, Grundriss des österreichischen
Strafrechts. Besonderer Teil III ( 1999 ) § 207 a Rz 18.
2307 Vgl Bergauer, jusIT 2008 / 82, 175; weiters Schmölzer in Bergauer / Staudegger, Recht
und IT, 1 ( 24 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik