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Das materielle Computerstrafrecht
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477 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Anbahnung einer Weitergabe ) beschreibt. Alle weiteren Handlungen betreffen tatsächliche Weitergaben bzw Zugänglichmachungen.2304 Ein » Anbieten « impliziert nicht den sofortigen Zugang ( bzw die Zugriffs- möglichkeit ) zu den tatbildlichen Darstellungen, sondern die Anbah- nung, in einem nächsten Schritt erst den Zugang ggf gegen Entgelt zu gewähren, wie zB durch die Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter in einem Zeitungs- bzw Internetinserat, oder aber in ge- schlossenen Chatrooms oder anderen ( zugangsbeschränkten ) Inter- netseiten, wobei erst nach etwaiger Aushandlung der Gegenleistung 2305 die einschlägigen Bilder zugänglich gemacht werden.2306 In diesem Sinn wäre das Versenden eines Hyperlinks via E-Mail, der lediglich auf eine Internetseite mit dem verbotenen Material referenziert, als ein Anbieten iSd § 207 a Abs 1 Z 2 erster Fall zu verstehen ( denn der Täter weist dabei auf das über ihn beschaffbare Material hin ). Dabei genügt mE die Erstellung des Angebots ( zB via Inserat im Internet ), die An- nahme desselben ist nicht ausschlaggebend. Das Veröffentlichen der verpönten pornographischen Darstellungen auf einer einschränkungs- los erreichbaren Internetseite ohne expliziten Hinweis des Täters auf die verpönten Inhalte und ohne weitere Zugriffsschranke, wäre dann als subsidiäres » Sonst-Zugänglichmachen « iSd § 207 a Abs 1 Z 2 fünfter Fall zu beurteilen. In diesem Deliktsfall wird aber auf das faktische Zu- gänglichsein des verbotenen Inhalts und nicht schon auf die Erklärung des Täters zur Bereitstellung ( = anbieten ) abgestellt werden müssen.2307 Es ist daher davon auszugehen, dass das » Anbieten « eine kumu- lative Tatbestandsalternative zu den anderen Tathandlungen des § 207 a Abs 1 Z 2 ist. Das Anbieten stellt nämlich eine Vorbereitungs- handlung des anschließenden » Verschaffens, Überlassens, Vorführens oder Sonst-Zugänglichmachens « dar, weshalb es auch bei Vorliegen einer der tatsächlichen Handlungen des Zugänglichmachens hinter diese zurücktritt ( materielle Subsidiarität ). Es wäre nicht adäquat, je- manden wegen des Anbietens von inkriminierten Darstellungen, die 2304 Vgl Bergauer, Verbreitung von Kinderpornografie und verbotene Veröffentlichung über das Internet, jusIT 2008 / 82, 175; weiters Schmölzer in Bergauer / Staudegger, Recht und IT, 1 ( 24 ). 2305 Dabei muss es sich nicht um eine finanzielle Gegenleistung handeln. 2306 In diesem Sinn wohl auch Kienapfel / Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil III ( 1999 ) § 207 a Rz 18. 2307 Vgl Bergauer, jusIT 2008 / 82, 175; weiters Schmölzer in Bergauer / Staudegger, Recht und IT, 1 ( 24 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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