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Das materielle Computerstrafrecht
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498 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ gezeigt, wenn der Inhaber weiß, dass die Daten durch das Verschieben in den Papierkorb ( » logisches Löschen « 2390 ) nicht gelöscht werden. Gelangt inkriminiertes Bildmaterial zunächst zwar ungewollt in den Besitz des Täters, bildet dieser aber danach den Vorsatz aus, diese Bilder behalten zu wollen, so hat auch ein » dolus subsequens « in der Tathandlung des Besitzens strafbarkeitsbegründende Wirkung. In allen Fällen des § 207 a Abs 3 reicht dolus eventualis aus. Hat der Täter zuvor selbst hergestellte pornografische Darstellun- gen mit Minderjährigen weiterhin in seinem Besitz, so stellt das Besit- zen gegenüber dem Herstellen ( § 207 a Abs 1 Z 1 ) nach hM eine vorbe- strafte Nachtat dar.2391 Innerhalb der einzelnen Sätze des § 207 a Abs 3 geht stets das Sich-Verschaffen dem ( anschließenden ) Besitzen vor.2392 Aus diesem Grund steht das Besitzen zum Sich-Verschaffen im Schein- konkurrenzverhältnis der Subsidiarität. Was das Verhältnis der Sätze innerhalb des § 207 a Abs 3 anlangt, könnte auf den ersten Blick der zweite Satz eine ( auf das Alter der mit dem Tatobjekt verknüpften Per- sonen bezogene ) Deliktsqualifikation zum Grunddelikt des ersten Satzes sein, da sich eine Abwandlung eines Tatbestandsmerkmals – nämlich eine besondere Eigenschaft des Tatobjekts 2393 im weiten Sinn – qualifizierend ändert. Der Unrechtsgehalt des 1. Satzes wird durch die Abänderung eines Tatbestandsmerkmals ( vom mündigen zum un- mündigen Minderjährigen ) gesteigert. Das geschützte Rechtsgut, » die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen « 2394, ist dasselbe. Dass dabei Satz 1 das Grunddelikt darstellt, wird durch die Anordnung innerhalb des Absatzes indiziert. Andererseits könnte auch – aufgrund der historischen Entwicklung dieser Strafbestimmung 2395 und der hö- heren Schutzwürdigkeit Unmündiger 2396 – Satz 2 das Grunddelikt und Satz 1 dessen Privilegierung darstellen. 2390 Siehe oben zu § 126 a. 2391 Vgl OGH 12. 12. 2011, 11 Os 152 / 11d. 2392 Vgl auch Hinterhofer in SbgK § 207 a Abs 3 Rz 90. 2393 Tatobjekt im engeren Sinn ist die pornographische Darstellung ( iSd § 207 a Abs 4 ); Tatobjekt im weiten Sinn ist zudem die Eigenschaft ( also das Alter ) der Personen die darin mitwirken. 2394 Vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 9; weiters Philipp in WK 2 § 207 a Rz 5. 2395 Siehe dazu § 207 a idF BGBl 622 / 1994, 762 / 1996, I 134 / 2002. 2396 Vgl dazu die strengere Strafdrohung; man beachte auch Schick in WK 2 § 207 a Rz 12 ( aF Stand Mai 2007 ), der die Erweiterung des Tatbestands auf mündige Minder- jährige überhaupt kritisch betrachtet.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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