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498 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
gezeigt, wenn der Inhaber weiß, dass die Daten durch das Verschieben
in den Papierkorb ( » logisches Löschen « 2390 ) nicht gelöscht werden.
Gelangt inkriminiertes Bildmaterial zunächst zwar ungewollt in
den Besitz des Täters, bildet dieser aber danach den Vorsatz aus, diese
Bilder behalten zu wollen, so hat auch ein » dolus subsequens « in der
Tathandlung des Besitzens strafbarkeitsbegründende Wirkung.
In allen Fällen des § 207 a Abs 3 reicht dolus eventualis aus.
Hat der Täter zuvor selbst hergestellte pornografische Darstellun-
gen mit Minderjährigen weiterhin in seinem Besitz, so stellt das Besit-
zen gegenüber dem Herstellen ( § 207 a Abs 1 Z 1 ) nach hM eine vorbe-
strafte Nachtat dar.2391 Innerhalb der einzelnen Sätze des § 207 a Abs 3
geht stets das Sich-Verschaffen dem ( anschließenden ) Besitzen vor.2392
Aus diesem Grund steht das Besitzen zum Sich-Verschaffen im Schein-
konkurrenzverhältnis der Subsidiarität. Was das Verhältnis der Sätze
innerhalb des § 207 a Abs 3 anlangt, könnte auf den ersten Blick der
zweite Satz eine ( auf das Alter der mit dem Tatobjekt verknüpften Per-
sonen bezogene ) Deliktsqualifikation zum Grunddelikt des ersten
Satzes sein, da sich eine Abwandlung eines Tatbestandsmerkmals –
nämlich eine besondere Eigenschaft des Tatobjekts 2393 im weiten Sinn –
qualifizierend ändert. Der Unrechtsgehalt des 1. Satzes wird durch die
Abänderung eines Tatbestandsmerkmals ( vom mündigen zum un-
mündigen Minderjährigen ) gesteigert. Das geschützte Rechtsgut, » die
ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen « 2394, ist dasselbe.
Dass dabei Satz 1 das Grunddelikt darstellt, wird durch die Anordnung
innerhalb des Absatzes indiziert. Andererseits könnte auch – aufgrund
der historischen Entwicklung dieser Strafbestimmung 2395 und der hö-
heren Schutzwürdigkeit Unmündiger 2396 – Satz 2 das Grunddelikt und
Satz 1 dessen Privilegierung darstellen.
2390 Siehe oben zu § 126 a.
2391 Vgl OGH 12. 12. 2011, 11 Os 152 / 11d.
2392 Vgl auch Hinterhofer in SbgK § 207 a Abs 3 Rz 90.
2393 Tatobjekt im engeren Sinn ist die pornographische Darstellung ( iSd § 207 a Abs 4 );
Tatobjekt im weiten Sinn ist zudem die Eigenschaft ( also das Alter ) der Personen
die darin mitwirken.
2394 Vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 9; weiters Philipp in WK 2 § 207 a Rz 5.
2395 Siehe dazu § 207 a idF BGBl 622 / 1994, 762 / 1996, I 134 / 2002.
2396 Vgl dazu die strengere Strafdrohung; man beachte auch Schick in WK 2 § 207 a Rz 12
( aF Stand Mai 2007 ), der die Erweiterung des Tatbestands auf mündige Minder-
jährige überhaupt kritisch betrachtet.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik