Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 498 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 498 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 498 -

Bild der Seite - 498 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 498 -

498 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ gezeigt, wenn der Inhaber weiß, dass die Daten durch das Verschieben in den Papierkorb ( » logisches Löschen « 2390 ) nicht gelöscht werden. Gelangt inkriminiertes Bildmaterial zunächst zwar ungewollt in den Besitz des Täters, bildet dieser aber danach den Vorsatz aus, diese Bilder behalten zu wollen, so hat auch ein » dolus subsequens « in der Tathandlung des Besitzens strafbarkeitsbegründende Wirkung. In allen Fällen des § 207 a Abs 3 reicht dolus eventualis aus. Hat der Täter zuvor selbst hergestellte pornografische Darstellun- gen mit Minderjährigen weiterhin in seinem Besitz, so stellt das Besit- zen gegenüber dem Herstellen ( § 207 a Abs 1 Z 1 ) nach hM eine vorbe- strafte Nachtat dar.2391 Innerhalb der einzelnen Sätze des § 207 a Abs 3 geht stets das Sich-Verschaffen dem ( anschließenden ) Besitzen vor.2392 Aus diesem Grund steht das Besitzen zum Sich-Verschaffen im Schein- konkurrenzverhältnis der Subsidiarität. Was das Verhältnis der Sätze innerhalb des § 207 a Abs 3 anlangt, könnte auf den ersten Blick der zweite Satz eine ( auf das Alter der mit dem Tatobjekt verknüpften Per- sonen bezogene ) Deliktsqualifikation zum Grunddelikt des ersten Satzes sein, da sich eine Abwandlung eines Tatbestandsmerkmals – nämlich eine besondere Eigenschaft des Tatobjekts 2393 im weiten Sinn – qualifizierend ändert. Der Unrechtsgehalt des 1. Satzes wird durch die Abänderung eines Tatbestandsmerkmals ( vom mündigen zum un- mündigen Minderjährigen ) gesteigert. Das geschützte Rechtsgut, » die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen « 2394, ist dasselbe. Dass dabei Satz 1 das Grunddelikt darstellt, wird durch die Anordnung innerhalb des Absatzes indiziert. Andererseits könnte auch – aufgrund der historischen Entwicklung dieser Strafbestimmung 2395 und der hö- heren Schutzwürdigkeit Unmündiger 2396 – Satz 2 das Grunddelikt und Satz 1 dessen Privilegierung darstellen. 2390 Siehe oben zu § 126 a. 2391 Vgl OGH 12. 12. 2011, 11 Os 152 / 11d. 2392 Vgl auch Hinterhofer in SbgK § 207 a Abs 3 Rz 90. 2393 Tatobjekt im engeren Sinn ist die pornographische Darstellung ( iSd § 207 a Abs 4 ); Tatobjekt im weiten Sinn ist zudem die Eigenschaft ( also das Alter ) der Personen die darin mitwirken. 2394 Vgl Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 9; weiters Philipp in WK 2 § 207 a Rz 5. 2395 Siehe dazu § 207 a idF BGBl 622 / 1994, 762 / 1996, I 134 / 2002. 2396 Vgl dazu die strengere Strafdrohung; man beachte auch Schick in WK 2 § 207 a Rz 12 ( aF Stand Mai 2007 ), der die Erweiterung des Tatbestands auf mündige Minder- jährige überhaupt kritisch betrachtet.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht