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Das materielle Computerstrafrecht
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500 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Der Zugriff erfordert ein aktives Tun des Täters, um – ebenfalls wie zu den Handlungen nach Abs 3 bereits ausgeführt – einen unmittelba- ren bzw direkten Kontakt zu den Darstellungen zu erlangen. Das Öffnen einer Website auf der sich lediglich Links zu den pornographischen Dar- stellungen Minderjähriger befinden, stellt noch keinen Zugriff auf die Abbildungen selbst dar. Gegebenenfalls könnte ein Versuch vorliegen. Die Tathandlung des Zugreifens nach § 207 a Abs 3 a tritt stillschwei- gend hinter das Sich-Verschaffen des Abs 3 zurück. Zugriff auf eine Dar- stellung, die ohne Zutun des Täters in seinen Gewahrsam gelangt ist, wird wiederum vom Besitz nach Abs 3 konsumiert.2401 Durch den Verweis in Abs 3 a » Nach Abs 3 wird auch bestraft « wird die geteilte Strafdrohung für mündige bzw unmündige minderjährige Personen des Abs 3 übernommen.2402 Erstmals hat der Strafgesetzgeber mit dieser Bestimmung – neben § 278 f 2403 – expressis verbis das » Internet « als Tatbestandsmerkmal und somit als Legalterminus erfasst. Es fragt sich allerdings, ob der lapi- dare Hinweis des JA tatsächlich ausreicht, um dieses Merkmal zu präzi- sieren bzw definieren, wenn er erklärt, dass sämtliche Internetdienste gemeint seien.2404 Das bedeutet aber nur, dass sämtliche Dienste des » Internet « – wie zB WWW 2405, E-Mail, Newsgroups, Chat 2406, FTP 2407, Telnet 2408 erfasst sind, nicht aber andere technische Umgebungen, die nicht ( mehr ) Teil des Internet sind. a. Internet vs Intranet Deliktsspezifisch könnte in diesem Zusammenhang die Frage aufge- worfen werden, ob der Zugriff auf pornographische Bilddateien Min- derjähriger in einem privaten Netzwerk ebenfalls von § 207 a Abs 3 a erfasst ist ( zB Intranet 2409 eines Studentenwohnheims oder eines Un- ternehmens ). In der Informatik wird ua dann vom Internet gespro- 2401 Siehe dazu JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 35 mwN. 2402 JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 35. 2403 Siehe dazu S 532 ff. 2404 JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 35. 2405 World Wide Web. 2406 Im Sinne von » Instant Messaging « über diverse Protokolle. 2407 » File Transfer Protocol «. 2408 Siehe ua Balzert, Lehrbuch 2, 40 f. 2409 Es handelt sich dabei zB um einen Zusammenschluss von Computersystemen, die nicht öffentlich erreichbar sind ( zB auch militärische Netzwerke ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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