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500 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Der Zugriff erfordert ein aktives Tun des Täters, um – ebenfalls wie
zu den Handlungen nach Abs 3 bereits ausgeführt – einen unmittelba-
ren bzw direkten Kontakt zu den Darstellungen zu erlangen. Das Öffnen
einer Website auf der sich lediglich Links zu den pornographischen Dar-
stellungen Minderjähriger befinden, stellt noch keinen Zugriff auf die
Abbildungen selbst dar. Gegebenenfalls könnte ein Versuch vorliegen.
Die Tathandlung des Zugreifens nach § 207 a Abs 3 a tritt stillschwei-
gend hinter das Sich-Verschaffen des Abs 3 zurück. Zugriff auf eine Dar-
stellung, die ohne Zutun des Täters in seinen Gewahrsam gelangt ist,
wird wiederum vom Besitz nach Abs 3 konsumiert.2401
Durch den Verweis in Abs 3 a » Nach Abs 3 wird auch bestraft « wird
die geteilte Strafdrohung für mündige bzw unmündige minderjährige
Personen des Abs 3 übernommen.2402
Erstmals hat der Strafgesetzgeber mit dieser Bestimmung – neben
§ 278 f 2403 – expressis verbis das » Internet « als Tatbestandsmerkmal und
somit als Legalterminus erfasst. Es fragt sich allerdings, ob der lapi-
dare Hinweis des JA tatsächlich ausreicht, um dieses Merkmal zu präzi-
sieren bzw definieren, wenn er erklärt, dass sämtliche Internetdienste
gemeint seien.2404 Das bedeutet aber nur, dass sämtliche Dienste des
» Internet « – wie zB WWW 2405, E-Mail, Newsgroups, Chat 2406, FTP 2407,
Telnet 2408 erfasst sind, nicht aber andere technische Umgebungen, die
nicht ( mehr ) Teil des Internet sind.
a. Internet vs Intranet
Deliktsspezifisch könnte in diesem Zusammenhang die Frage aufge-
worfen werden, ob der Zugriff auf pornographische Bilddateien Min-
derjähriger in einem privaten Netzwerk ebenfalls von § 207 a Abs 3 a
erfasst ist ( zB Intranet 2409 eines Studentenwohnheims oder eines Un-
ternehmens ). In der Informatik wird ua dann vom Internet gespro-
2401 Siehe dazu JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 35 mwN.
2402 JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 35.
2403 Siehe dazu S 532 ff.
2404 JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 35.
2405 World Wide Web.
2406 Im Sinne von » Instant Messaging « über diverse Protokolle.
2407 » File Transfer Protocol «.
2408 Siehe ua Balzert, Lehrbuch 2, 40 f.
2409 Es handelt sich dabei zB um einen Zusammenschluss von Computersystemen,
die nicht öffentlich erreichbar sind ( zB auch militärische Netzwerke ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik