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502 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Obwohl B in diesem Fall auf die pornographischen Darstellungen
» zugreift «, mangelt es für eine Strafbarkeit nach Abs 3 a an der erfor-
derlichen Begehungsweise » im Internet «. Eine Besitzstrafbarkeit nach
Abs 3 scheidet ebenfalls aus.2413
Es ist nicht eruierbar, wie der ( nationale ) Gesetzgeber auf die aus-
drückliche Nennung des Begriffs » Internet « als Tatbestandsmerkmal
gekommen ist, zumal die internationalen wie europäischen Vorgaben
idZ jeweils auf » Informations- und Kommunikationstechnologien « Be-
zug nehmen. Wesentlich sachgerechter erscheint es daher, im Sinne die-
ser Vorgaben ( Art 20 Abs 1 lit f des Übereinkommens des Europarates
zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Miss-
brauch [ CETS 201 ] 2414 bzw Art 5 Abs 3 RL 2011 / 93 / EU ) auch umfassend
auf » Informations- und Kommunikationstechnologien « abzustellen.
Der Zugriff auf inkriminiertes Bildmaterial über ein privates Netzwerk
wäre dann ebenso erfasst, wie der über einen Stand-Alone Computer.
§ 207 a Abs 5 sieht spezielle Strafausschließungsgründe vor, wie zB
die hier interessierende Z 2 bezüglich der Herstellung ( § 207 a Abs 1 Z 1 )
und des Besitzes ( § 207 a Abs 3 ) zum eigenen Gebrauch einer virtuellen
pornographischen Darstellung ( iSd § 207 a Abs 4 Z 4 ) einer mündigen
minderjährigen Person, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbrei-
tung der Darstellung verbunden ist. Es darf daher kein tatsächliches
Geschehen bzw keine tatsächliche Handlung vorliegen und keine un-
mündige Person auf der Darstellung abgebildet sein.2415
§ 207 a ist ein Offizialdelikt und fällt ( sofern die Strafdrohungen in
einzelnen Varianten nicht über fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen und
gem § 31 Abs 3 Z 1 StPO Schöffengerichtszuständigkeit begründen ) je-
denfalls ( zT gem § 31 Abs 4 Z 2 iVm § 30 Abs 1 Z 9 StPO ausnahmsweise )
in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht. Insbeson-
dere ist gem § 30 Abs 1 Z 9 StPO iZm § 207 a Abs 3 » Fall 1 « ( besser 2416
wohl » Satz 1 «, der die mündigen Minderjährigen betrifft ) und Abs 3 a
( ebenfalls bezogen auf Satz 1 der gesplitteten Strafdrohung des Abs 3 )
2413 Zum Umfang des » Gewahrsamsbegriffs « siehe ausf Hochmayr, Besitz, 65 ff.
2414 Convention on the Protection of Children against Sexual Exploitation and Se-
xual Abuse ( CETS 201 ) < conventions.coe.int / Treaty / en / Treaties / Html / 201.htm >
( 01. 04. 2014 ); BGBl III 96 / 2011.
2415 Siehe Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 78 mwN.
2416 Da eine weiterreichende Differenzierung der Tathandlungen üblicherweise durch
Fallbestimmungen realisiert wird und nicht durch die Sätze ( zB § 207 a Abs 3
Satz 1 Fall 1 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik