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Das materielle Computerstrafrecht
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502 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Obwohl B in diesem Fall auf die pornographischen Darstellungen » zugreift «, mangelt es für eine Strafbarkeit nach Abs 3 a an der erfor- derlichen Begehungsweise » im Internet «. Eine Besitzstrafbarkeit nach Abs 3 scheidet ebenfalls aus.2413 Es ist nicht eruierbar, wie der ( nationale ) Gesetzgeber auf die aus- drückliche Nennung des Begriffs » Internet « als Tatbestandsmerkmal gekommen ist, zumal die internationalen wie europäischen Vorgaben idZ jeweils auf » Informations- und Kommunikationstechnologien « Be- zug nehmen. Wesentlich sachgerechter erscheint es daher, im Sinne die- ser Vorgaben ( Art 20 Abs 1 lit f des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Miss- brauch [ CETS 201 ] 2414 bzw Art 5 Abs 3 RL 2011 / 93 / EU ) auch umfassend auf » Informations- und Kommunikationstechnologien « abzustellen. Der Zugriff auf inkriminiertes Bildmaterial über ein privates Netzwerk wäre dann ebenso erfasst, wie der über einen Stand-Alone Computer. § 207 a Abs 5 sieht spezielle Strafausschließungsgründe vor, wie zB die hier interessierende Z 2 bezüglich der Herstellung ( § 207 a Abs 1 Z 1 ) und des Besitzes ( § 207 a Abs 3 ) zum eigenen Gebrauch einer virtuellen pornographischen Darstellung ( iSd § 207 a Abs 4 Z 4 ) einer mündigen minderjährigen Person, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbrei- tung der Darstellung verbunden ist. Es darf daher kein tatsächliches Geschehen bzw keine tatsächliche Handlung vorliegen und keine un- mündige Person auf der Darstellung abgebildet sein.2415 § 207 a ist ein Offizialdelikt und fällt ( sofern die Strafdrohungen in einzelnen Varianten nicht über fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen und gem § 31 Abs 3 Z 1 StPO Schöffengerichtszuständigkeit begründen ) je- denfalls ( zT gem § 31 Abs 4 Z 2 iVm § 30 Abs 1 Z 9 StPO ausnahmsweise ) in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht. Insbeson- dere ist gem § 30 Abs 1 Z 9 StPO iZm § 207 a Abs 3 » Fall 1 « ( besser 2416 wohl » Satz 1 «, der die mündigen Minderjährigen betrifft ) und Abs 3 a ( ebenfalls bezogen auf Satz 1 der gesplitteten Strafdrohung des Abs 3 ) 2413 Zum Umfang des » Gewahrsamsbegriffs « siehe ausf Hochmayr, Besitz, 65 ff. 2414 Convention on the Protection of Children against Sexual Exploitation and Se- xual Abuse ( CETS 201 ) < conventions.coe.int / Treaty / en / Treaties / Html / 201.htm > ( 01. 04. 2014 ); BGBl III 96 / 2011. 2415 Siehe Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 78 mwN. 2416 Da eine weiterreichende Differenzierung der Tathandlungen üblicherweise durch Fallbestimmungen realisiert wird und nicht durch die Sätze ( zB § 207 a Abs 3 Satz 1 Fall 1 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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