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504 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
det hat. Um einen mündigen Minderjährigen handelt es sich gem § 74
Abs 1 Z 3 ( iZm § 74 Abs 1 Z 1 ), wenn die Person zwar das vierzehnte, je-
doch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nach der jeweili-
gen Eigenschaft des Tatobjekts richten sich auch die unterschiedlich
hohen ( gesplitteten ) Strafdrohungen.2422
§ 215 a Abs 2 a stellt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar, da es auf kei-
nen tatbestandlichen Erfolg ankommt und mit dem Betrachten der in-
kriminierten Darbietung das Delikt vollendet ist.
7. Pornographische Darbietung
Im Unterschied zu einer pornographischen Darstellung nach § 207 a
Abs 4 handelt es sich bei einer pornographischen Darbietung um ein
aktuelles ( » Live «- ) Geschehen.2423 Das Europaratsübereinkommen un-
ternimmt keine Begriffsbestimmung und überlässt die Definition den
Vertragsstaaten, was zB die Berücksichtigung des öffentlichen, pri-
vaten, kommerziellen oder nicht kommerziellen Charakters für eine
Begriffsbestimmung anlangt. Wesentlich ist allerdings der Zweck des
Art 21 des Übereinkommens, den die Konventionsverfasser darin se-
hen, dass » the provision is intended to deal essentially with organised
live performances of children engaged in sexually explicit conduct «.2424
Art 2 lit e RL 2011 / 93 / EU versteht hingegen unter Darbietung die
» Live-Zurschaustellung für ein Publikum, einschließlich mittels Infor-
mations- und Kommunikationstechnologie «.
§ 215 a Abs 2 a erfasst daher als Darbietung entsprechende Hand-
lungen, die » in Echtzeit « stattfinden, wie dies etwa beim Besuch einer
Live-Aufführung oder bei Direktübertragungen ( sog » Live-Streaming « )
über das Internet mittels Web-Cam der Fall sein kann.
Film- oder Bildmaterial, das von einem solchen Geschehen an-
gefertigt wurde, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt – zB im In-
ternet – zugänglich gemacht wird, stellt folglich keine » Darbietung «,
sondern – bei entsprechender Mitwirkung von Minderjährigen – eine
pornographische » Darstellung « iSd § 207 a Abs 4 dar. Abgespeicherte
2422 Diese Aufsplittung wurde aus dem Vorschlag der RL 2011 / 93 / EU übernommen;
siehe aber die Überlegungen zu § 207 a Abs 3 oben.
2423 Vgl Philipp in WK 2 § 215 a Rz 10a ( Stand März 2014 ).
2424 ER ( CETS 201 ) Pkt 147, < conventions.coe.int / Treaty / EN / Reports / Html / 201.htm >
( 01. 04. 2014 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik