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Das materielle Computerstrafrecht
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504 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ det hat. Um einen mündigen Minderjährigen handelt es sich gem § 74 Abs 1 Z 3 ( iZm § 74 Abs 1 Z 1 ), wenn die Person zwar das vierzehnte, je- doch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nach der jeweili- gen Eigenschaft des Tatobjekts richten sich auch die unterschiedlich hohen ( gesplitteten ) Strafdrohungen.2422 § 215 a Abs 2 a stellt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar, da es auf kei- nen tatbestandlichen Erfolg ankommt und mit dem Betrachten der in- kriminierten Darbietung das Delikt vollendet ist. 7. Pornographische Darbietung Im Unterschied zu einer pornographischen Darstellung nach § 207 a Abs 4 handelt es sich bei einer pornographischen Darbietung um ein aktuelles ( » Live «- ) Geschehen.2423 Das Europaratsübereinkommen un- ternimmt keine Begriffsbestimmung und überlässt die Definition den Vertragsstaaten, was zB die Berücksichtigung des öffentlichen, pri- vaten, kommerziellen oder nicht kommerziellen Charakters für eine Begriffsbestimmung anlangt. Wesentlich ist allerdings der Zweck des Art 21 des Übereinkommens, den die Konventionsverfasser darin se- hen, dass » the provision is intended to deal essentially with organised live performances of children engaged in sexually explicit conduct «.2424 Art 2 lit e RL 2011 / 93 / EU versteht hingegen unter Darbietung die » Live-Zurschaustellung für ein Publikum, einschließlich mittels Infor- mations- und Kommunikationstechnologie «. § 215 a Abs 2 a erfasst daher als Darbietung entsprechende Hand- lungen, die » in Echtzeit « stattfinden, wie dies etwa beim Besuch einer Live-Aufführung oder bei Direktübertragungen ( sog » Live-Streaming « ) über das Internet mittels Web-Cam der Fall sein kann. Film- oder Bildmaterial, das von einem solchen Geschehen an- gefertigt wurde, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt – zB im In- ternet – zugänglich gemacht wird, stellt folglich keine » Darbietung «, sondern – bei entsprechender Mitwirkung von Minderjährigen – eine pornographische » Darstellung « iSd § 207 a Abs 4 dar. Abgespeicherte 2422 Diese Aufsplittung wurde aus dem Vorschlag der RL 2011 / 93 / EU übernommen; siehe aber die Überlegungen zu § 207 a Abs 3 oben. 2423 Vgl Philipp in WK 2 § 215 a Rz 10a ( Stand März 2014 ). 2424 ER ( CETS 201 ) Pkt 147, < conventions.coe.int / Treaty / EN / Reports / Html / 201.htm > ( 01. 04. 2014 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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