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Das materielle Computerstrafrecht
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507 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Internet ) zu verstehen.2430 Wobei zu ergänzen ist, dass es naturgemäß eine » unmittelbare « Wahrnehmung sein muss, handelt es sich doch um ein gerade stattfindendes Geschehen. Zeichnet der Täter einen Internet- Live-Stream auf, in dem er diesen auf seiner Festplatte abspeichert, um das Video später anzusehen, ist nach § 207 a Abs 3 vorzugehen. Die Tathandlung des Betrachtens von Darbietungen weist – im Ver- gleich zur korrespondierenden Bestimmung bezüglich Darstellungen des § 207 a Abs 3 a, wo als Tathandlung das weiterreichende » Zugreifen « gewählt wurde 2431 – auf ein auf das » bloße « Ansehen beschränktes Ver- halten hin. Ein Betrachten verlangt – im Gegensatz etwa zum bloßen » Sehen « – eine gewisse Zeitdauer.2432 Die Darbietungen müssen daher bewusst wahrgenommen werden. Ein – sofern dies überhaupt der Re- alität entspricht – zufälliger Klick auf eine inkriminierte Live-Übertra- gung im Internet, bei dem der Nutzer » im Augenwinkel « Darbietungen zwar erkennen konnte, er diese aber nicht gezielt visuell konsumiert, da er es eben auf ein solches Material nicht abgesehen hat, stellt kein tatbestandliches » Betrachten « dar. Das Betrachten wurde vom Gesetzgeber offenbar deshalb gewählt, weil im englischen Originaltext des Europaratsübereinkommens und der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Be- kämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004 / 68 / JI 2433 die Tathandlung in » attending por- nographic performances « besteht und die Übersetzungen uneinheit- lich sind.2434 In der deutschen Übersetzung des Art 21 Abs 1 lit c des Übereinkommens des Europarates findet sich als Tathandlung der » Be- such einer pornographischen Darbietung «. Hingegen wird Art 4 Abs 4 RL 2011 / 93 / EU in der deutschen Übersetzung mit » an pornographi- 2430 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 8; weiters Hinterhofer / Rosbaud, BT II 5 § 215 a Rz 6. 2431 Weil hier bereits das Zugreifen auf das Bildmaterial im Internet, ohne die In- halte aber tatsächlich betrachten zu müssen, schon erfasst ist ( siehe dazu bereits S 499 ff ). Beim Betrachten iSd § 215 a Abs 2 a reicht aber das bloße Zugreifen auf eine Streaming-Datei für eine Verwirklichung noch nicht aus. Es könnte aber eine ausführungsnahe Handlung vorliegen, die zu einer Versuchsstrafbarkeit führt. 2432 Vgl etwa Philipp in WK 2 § 215 a Rz 10a. 2433 Richtlinie 2011 / 93 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De- zember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Aus- beutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rah- menbeschlusses 2004 / 68 / JI des Rates, ABl L 2011 / 335, 1 idF L 2012 / 18. 2434 Vgl Art 21 Abs 1 lit c Europaratsübereinkommen bzw Art 4 Abs 4 RL 2011 / 93 / EU.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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