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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
( 3 ) Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die
für das Vergehen nach § 516 StG. geltenden Bestimmungen des Preß-
gesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung
der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläu-
fige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt
dem Sinne nach anzuwenden.2445
Neben den angesprochenen Delikten des Kernstrafrechts könnte sich
auch die Anwendbarkeit des § 1 Pornographiegesetz 2446 in solchen Fäl-
len ergeben, wobei das PornG technik- und medienneutrale Tatbe-
stände enthält. Wesentlich ist jedoch, dass sich die Strafbestimmung
des § 1 PornG ausschließlich an Produzenten und Distributoren rich-
tet.2447 Die verschiedenen Erscheinungs
formen der erfassten Handlun-
gen sind lediglich dann strafbar, wenn sie in » gewinnsüchtiger Absicht «
begangen worden sind. Gewinnsucht liegt idS immer dann vor, » wenn
durch die Verwendung des Tatobjektes im wirtschaftlichen Sinn ein
Vermögensvorteil entsteht bzw. entstehen soll «.2448 Sie kann auch in der
Verwendung eines unzüchtigen Werkes als Werbemittel begründet sein.
Entscheidend ist, dass der Vermögensvorteil unter Verwendung des Ta-
tobjektes im wirtschaftlichen Sinn gezogen werden soll, und zwar ent-
weder unmittelbar aus diesem Tatobjekt oder mit Hilfe desselben.2449
Tatobjekte des § 1 PornG sind im Wesentlichen » unzüchtige Schrif-
ten, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände «.
Daraus folgt, dass die Tatobjekte des § 1 PornG in einer in der Außen-
welt verkörperten Form existieren müssen.2450 Im Zusammenhang mit
unkörperlichen Daten bedeutet dies, dass die inkriminierten Dateien
auf Datenträgern abgespeichert sein müssen.2451 Eine » dynamische
Verkörperung « 2452 während eines Übertragungsvorgangs, reicht dazu
nicht aus. Die Tathandlung des § 1 Abs 1 lit a dritter Fall PornG » zum
Zwecke der Verbreitung vorrätig halten « beschreibt den strafbaren Be-
sitz, wenn dieser in der Absicht erfolgt, diese Gegenstände anderen zu-
2445 BGBl 97 / 1950 idF 422 / 1974.
2446 Pornographiegesetz, BGBl 97 / 1950 idF 422 / 1974.
2447 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 46.
2448 Siehe OGH 24. 11. 1978, 13 Os 102 / 78.
2449 Vgl RIS-Justiz RS0087997 mwN.
2450 So auch Schmölzer in FS Posch, 321 ( 334 ); Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 45.
2451 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 45.
2452 Siehe zu dieser hier verwendeten Begrifflichkeit auch S 481 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik