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Das materielle Computerstrafrecht
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511 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ( 3 ) Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen nach § 516 StG. geltenden Bestimmungen des Preß- gesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläu- fige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.2445 Neben den angesprochenen Delikten des Kernstrafrechts könnte sich auch die Anwendbarkeit des § 1 Pornographiegesetz 2446 in solchen Fäl- len ergeben, wobei das PornG technik- und medienneutrale Tatbe- stände enthält. Wesentlich ist jedoch, dass sich die Strafbestimmung des § 1 PornG ausschließlich an Produzenten und Distributoren rich- tet.2447 Die verschiedenen Erscheinungs formen der erfassten Handlun- gen sind lediglich dann strafbar, wenn sie in » gewinnsüchtiger Absicht « begangen worden sind. Gewinnsucht liegt idS immer dann vor, » wenn durch die Verwendung des Tatobjektes im wirtschaftlichen Sinn ein Vermögensvorteil entsteht bzw. entstehen soll «.2448 Sie kann auch in der Verwendung eines unzüchtigen Werkes als Werbemittel begründet sein. Entscheidend ist, dass der Vermögensvorteil unter Verwendung des Ta- tobjektes im wirtschaftlichen Sinn gezogen werden soll, und zwar ent- weder unmittelbar aus diesem Tatobjekt oder mit Hilfe desselben.2449 Tatobjekte des § 1 PornG sind im Wesentlichen » unzüchtige Schrif- ten, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände «. Daraus folgt, dass die Tatobjekte des § 1 PornG in einer in der Außen- welt verkörperten Form existieren müssen.2450 Im Zusammenhang mit unkörperlichen Daten bedeutet dies, dass die inkriminierten Dateien auf Datenträgern abgespeichert sein müssen.2451 Eine » dynamische Verkörperung « 2452 während eines Übertragungsvorgangs, reicht dazu nicht aus. Die Tathandlung des § 1 Abs 1 lit a dritter Fall PornG » zum Zwecke der Verbreitung vorrätig halten « beschreibt den strafbaren Be- sitz, wenn dieser in der Absicht erfolgt, diese Gegenstände anderen zu- 2445 BGBl 97 / 1950 idF 422 / 1974. 2446 Pornographiegesetz, BGBl 97 / 1950 idF 422 / 1974. 2447 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 46. 2448 Siehe OGH 24. 11. 1978, 13 Os 102 / 78. 2449 Vgl RIS-Justiz RS0087997 mwN. 2450 So auch Schmölzer in FS Posch, 321 ( 334 ); Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 45. 2451 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 45. 2452 Siehe zu dieser hier verwendeten Begrifflichkeit auch S 481 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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