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512 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
gänglich zu machen.2453 Der bloße Besitz durch einen Konsumenten ist
von dieser Strafnorm daher nicht erfasst.
Ob nun die Darstellung einer Schrift durch programmtechnische
Abläufe auf einem visuellen Ausgabegerät ( zB Monitor ) oder die An-
weisungen einer Schriftendarstellung in einer ( Binär- ) Datei selbst, als
Schriften iSd § 1 PornG anzusehen sind, ist strittig.
Der Begriff der Schrift ist im PornG gar nicht, im StGB nicht aus-
drücklich definiert. Lediglich im Legalbegriff der » Urkunde « in § 74
Abs 1 Z 7 2454 findet sich der nicht näher bestimmte Terminus der
Schrift. FĂĽr das Urkundenstrafrecht kann daher das Schrifterfordernis
wie folgt zusammengefasst werden:
» Schrift sind nach hM alle Zeichen, die dazu be
stimmt sind, einen
beliebigen Gedankeninhalt fĂĽr andere lesbar zu machen. Schrift setzt
somit grundsätzlich die Verwendung von Buchstaben und / oder Zahlen
voraus. [ … ] Im Regelfall wird die schriftliche Erklärung auf Papier, Kar-
ton, Pergament oder ähnlichem angebracht sein; als Unterlage kommen
aber auch andere Materia
lien in Betracht, wie Stoffe, Holz oder Metall.
Ohne Bedeutung ist schlieĂźlich auch das verwendete Schreibmate rial;
allerdings muss die Verkörperung des Gedanken
inhalts von einiger
Dauerhaft
igkeit sein «.2455 Ergänzend wird ua von Reindl-Krauskopf aus-
geführt, dass eine Schrift nur sein könne, was der Mensch mit freiem
Auge unmittelbar, also ohne technische Hilfsmittel 2456, wahrnehmen
kann.2457 Bezieht sich Reindl-Krauskopf dabei auf die Rsp, so muss aber
angemerkt werden, dass in concreto der Magnetstreifen einer Banko-
matkarte angesprochen war, der als solcher fĂĽr das menschliche Auge
nicht lesbar ist und deshalb keine Schrift in der Bedeutung des § 74
Abs 1 Z 7 darstellt.2458 Vielmehr ging es in dieser E 2459 aber nur um die
Frage der Urkundenqualität einer Bankomatkarte. Für den hier interes-
sierenden Gegenstand besitzt sie somit nur begrenzt Relevanz.
2453 Vgl Hochmayr, Besitz, 18.
2454 § 74 Abs 1 Z 7 StGB » Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht
oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. «
2455 Vgl Schmölzer in FS Posch, 321 ( 334 ); weiters Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Ma-
der / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 684 ).
2456 Abgesehen von Hilfsmitteln, die die Wahrnehmungsfähigkeit des Auges unter-
stĂĽtzen, wie Brille oder Lupe.
2457 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 45; siehe auch ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 5.
2458 Vgl RIS-Justiz RS0093167 mwN.
2459 OGH 19. 12. 1984, 11 Os 184 / 84.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik