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Das materielle Computerstrafrecht
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512 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ gänglich zu machen.2453 Der bloße Besitz durch einen Konsumenten ist von dieser Strafnorm daher nicht erfasst. Ob nun die Darstellung einer Schrift durch programmtechnische Abläufe auf einem visuellen Ausgabegerät ( zB Monitor ) oder die An- weisungen einer Schriftendarstellung in einer ( Binär- ) Datei selbst, als Schriften iSd § 1 PornG anzusehen sind, ist strittig. Der Begriff der Schrift ist im PornG gar nicht, im StGB nicht aus- drücklich definiert. Lediglich im Legalbegriff der » Urkunde « in § 74 Abs 1 Z 7 2454 findet sich der nicht näher bestimmte Terminus der Schrift. Für das Urkundenstrafrecht kann daher das Schrifterfordernis wie folgt zusammengefasst werden: » Schrift sind nach hM alle Zeichen, die dazu be stimmt sind, einen beliebigen Gedankeninhalt für andere lesbar zu machen. Schrift setzt somit grundsätzlich die Verwendung von Buchstaben und / oder Zahlen voraus. [ … ] Im Regelfall wird die schriftliche Erklärung auf Papier, Kar- ton, Pergament oder ähnlichem angebracht sein; als Unterlage kommen aber auch andere Materia lien in Betracht, wie Stoffe, Holz oder Metall. Ohne Bedeutung ist schließlich auch das verwendete Schreibmate rial; allerdings muss die Verkörperung des Gedanken inhalts von einiger Dauerhaft igkeit sein «.2455 Ergänzend wird ua von Reindl-Krauskopf aus- geführt, dass eine Schrift nur sein könne, was der Mensch mit freiem Auge unmittelbar, also ohne technische Hilfsmittel 2456, wahrnehmen kann.2457 Bezieht sich Reindl-Krauskopf dabei auf die Rsp, so muss aber angemerkt werden, dass in concreto der Magnetstreifen einer Banko- matkarte angesprochen war, der als solcher für das menschliche Auge nicht lesbar ist und deshalb keine Schrift in der Bedeutung des § 74 Abs 1 Z 7 darstellt.2458 Vielmehr ging es in dieser E 2459 aber nur um die Frage der Urkundenqualität einer Bankomatkarte. Für den hier interes- sierenden Gegenstand besitzt sie somit nur begrenzt Relevanz. 2453 Vgl Hochmayr, Besitz, 18. 2454 § 74 Abs 1 Z 7 StGB » Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. « 2455 Vgl Schmölzer in FS Posch, 321 ( 334 ); weiters Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Ma- der / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 684 ). 2456 Abgesehen von Hilfsmitteln, die die Wahrnehmungsfähigkeit des Auges unter- stützen, wie Brille oder Lupe. 2457 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 45; siehe auch ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 5. 2458 Vgl RIS-Justiz RS0093167 mwN. 2459 OGH 19. 12. 1984, 11 Os 184 / 84.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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