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518 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Der objektive Tatbestand umfasst das Vorschlagen oder Vereinba-
ren eines persönlichen Treffens mit einer unmündigen Person ( iSd
§ 74 Abs 1 Z 1 ) über eine der angeführten Kommunikationsarten ( sog
» Cyber-Grooming « ) oder unter Täuschung über die Absichten des Tä-
ters und darüber hinaus eine konkrete Vorbereitungshandlung zur
Durchführung eines solchen Treffens. Die beiden Tathandlungen sind
rechtlich gleichwertig.2485
Die erste Tathandlung ist hins beider Begehungsweisen verhaltens-
gebunden, da sie nur entweder online » im Wege einer Telekomunika-
tion « oder » unter Verwendung eines Computersystems « ( § 208 a Abs 1
Z 1 ), oder offline » unter Täuschung « über die wahren Absichten des Tä-
ters ( § 208 a Abs 1 Z 2 ) begangen werden kann. Für die zweite Tathand-
lung kommt grundsätzlich jede Vorbereitungshandlung in Betracht,
solange es sich dabei bereits um ein konkretes Verhalten zu einem tat-
sächlichen Treffen handelt.
a. IKT-Begehungsweisen
Unter Telekommunikation versteht man – wie auch in den §§ 119, 120
Abs 2 a – den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und
Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen,
Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Ein-
richtungen.2486 Die Formulierung » unter Verwendung eines Computer-
systems « ist dagegen in dieser Form ungewöhnlich, wurde doch bisher
in Ergänzung zur Telekommunikation überwiegend 2487 der Wortlaut
» im Wege eines Computersystems « verwendet.2488 Daraus könnte me-
thodengerecht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber durch die
Verwendung unterschiedlicher Formulierungen auch Unterschiedli-
ches meint. Er weist jedoch lediglich darauf hin, dass der Begriff » Com-
putersystem « in § 74 Abs 1 Z 8 definiert ist.2489 Man könnte daher davon
ausgehen, dass eine Strafbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Täter
das Kind zu einem Treffen dadurch überreden will, dass er diesem
ein Computersystem ( vgl Notebook, Smartphone usw ) als Geschenk
2485 Vgl Philipp in WK 2 § 208 a Rz 6 ( Stand März 2014 ).
2486 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6; siehe auch Philipp in WK 2 § 208 a Rz 7.
2487 Vgl § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1.
2488 In § 107 a Abs 2 Z 2 Fall 2 wird von » unter Verwendung eines sonstigen Kommuni-
kationsmittels « gesprochen.
2489 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik