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Das materielle Computerstrafrecht
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518 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Der objektive Tatbestand umfasst das Vorschlagen oder Vereinba- ren eines persönlichen Treffens mit einer unmündigen Person ( iSd § 74 Abs 1 Z 1 ) über eine der angeführten Kommunikationsarten ( sog » Cyber-Grooming « ) oder unter Täuschung über die Absichten des Tä- ters und darüber hinaus eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung eines solchen Treffens. Die beiden Tathandlungen sind rechtlich gleichwertig.2485 Die erste Tathandlung ist hins beider Begehungsweisen verhaltens- gebunden, da sie nur entweder online » im Wege einer Telekomunika- tion « oder » unter Verwendung eines Computersystems « ( § 208 a Abs 1 Z 1 ), oder offline » unter Täuschung « über die wahren Absichten des Tä- ters ( § 208 a Abs 1 Z 2 ) begangen werden kann. Für die zweite Tathand- lung kommt grundsätzlich jede Vorbereitungshandlung in Betracht, solange es sich dabei bereits um ein konkretes Verhalten zu einem tat- sächlichen Treffen handelt. a. IKT-Begehungsweisen Unter Telekommunikation versteht man – wie auch in den §§ 119, 120 Abs 2 a – den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Ein- richtungen.2486 Die Formulierung » unter Verwendung eines Computer- systems « ist dagegen in dieser Form ungewöhnlich, wurde doch bisher in Ergänzung zur Telekommunikation überwiegend 2487 der Wortlaut » im Wege eines Computersystems « verwendet.2488 Daraus könnte me- thodengerecht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung unterschiedlicher Formulierungen auch Unterschiedli- ches meint. Er weist jedoch lediglich darauf hin, dass der Begriff » Com- putersystem « in § 74 Abs 1 Z 8 definiert ist.2489 Man könnte daher davon ausgehen, dass eine Strafbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Täter das Kind zu einem Treffen dadurch überreden will, dass er diesem ein Computersystem ( vgl Notebook, Smartphone usw ) als Geschenk 2485 Vgl Philipp in WK 2 § 208 a Rz 6 ( Stand März 2014 ). 2486 Vgl ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6; siehe auch Philipp in WK 2 § 208 a Rz 7. 2487 Vgl § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1. 2488 In § 107 a Abs 2 Z 2 Fall 2 wird von » unter Verwendung eines sonstigen Kommuni- kationsmittels « gesprochen. 2489 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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