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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
nahme zu Kindern für sexuelle Zwecke ‹ nur so verstanden werden
[ kann ], dass ein spezielles Vorbereitungsdelikt vorzusehen ist « 2514. Die-
ses selbstständige Delikt soll jene Fälle des Grooming erfassen, in de-
nen Täter versuchen, das Vertrauen von Kindern zu gewinnen, um von
ihnen kinderpornografisches Material zu erhalten. Zum Teil geht es
den Tätern nur darum, sich an den Bildern sexuell zu erregen oder zu
befriedigen, zum Teil setzen die Täter übermittelte Bilder aber auch
als Druckmittel zur Erzwingung weiterer ( sexueller ) Handlungen ein,
indem sie bspw mit der Veröffentlichung des Materials drohen.2515 Vor
EinfĂĽhrung dieser Bestimmung gab es in diesem Bereich kein spezi-
elles Vorbereitungsdelikt, weshalb gegen den Täter nur vorgegangen
werden konnte, wenn dieser mit seiner Tat zumindest ins Versuchssta-
dium des § 207 a StGB gelangt war.
a. IKT-gebundene Verhaltensweise
Wie auch § 208 a Abs 1 ist § 208 a Abs 1 a ein verhaltensgebundenes De-
likt, wobei Letzteres ĂĽberhaupt nur mittels IKT verwirklicht werden
kann. Eine konventionelle Kontaktaufnahme zu Unmündigen – wie
sie in § 208 a Abs 1 Z 2 berücksichtigt wurde ( zB durch Ansprechen vor
der Schule oder durch klassischen Briefverkehr ) – ist für § 208 Abs 1 a
nicht vorgesehen. Daraus folgt, dass die persönliche Kontaktaufnahme
auĂźerhalb der IKT und das Ăśberreden der unmĂĽndigen Person, porno-
graphische Darstellungen von sich an den Täter – wenn auch mittels
IKT – zu übersenden, nicht vom Tatbestand erfasst sind. In ErwG 19 RL
2011 / 93 / EU fĂĽhrt der Richtliniengeber allerdings an, dass die Mitglied-
staaten die Bedeutung der Bekämpfung der Kontaktaufnahme zu einem
Kind auĂźerhalb der IKT anerkennen und somit den Mitgliedstaaten
empfohlen werde, die Kontaktaufnahme zu einem Kind fĂĽr ein Treffen
mit dem Täter unter Strafe zu stellen. Unabhängig davon, welche recht-
liche Lösung dazu gewählt werde, um eine » offline « begangene Kontakt-
aufnahme unter Strafe zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewähr-
leisten, dass sie die Täter solcher Straftaten in der einen oder anderen
2514 Siehe ErlRV 2319 BlgNR XXIV. GP, 17 f; in den GMat wird ausgefĂĽhrt, dass durch
diese Diktion auch der Eindruck hätte entstehen können, dass man im österrei-
chischen Recht mit der Strafbarkeit des Versuchs gem §§ 15, 207a Abs 3 oder 3a
dem Richtlinienziel bereits de lege lata Rechnung trägt.
2515 ErlRV 2319 BlgNR XXIV. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik