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Das materielle Computerstrafrecht
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523 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ nahme zu Kindern für sexuelle Zwecke ‹ nur so verstanden werden [ kann ], dass ein spezielles Vorbereitungsdelikt vorzusehen ist « 2514. Die- ses selbstständige Delikt soll jene Fälle des Grooming erfassen, in de- nen Täter versuchen, das Vertrauen von Kindern zu gewinnen, um von ihnen kinderpornografisches Material zu erhalten. Zum Teil geht es den Tätern nur darum, sich an den Bildern sexuell zu erregen oder zu befriedigen, zum Teil setzen die Täter übermittelte Bilder aber auch als Druckmittel zur Erzwingung weiterer ( sexueller ) Handlungen ein, indem sie bspw mit der Veröffentlichung des Materials drohen.2515 Vor Einführung dieser Bestimmung gab es in diesem Bereich kein spezi- elles Vorbereitungsdelikt, weshalb gegen den Täter nur vorgegangen werden konnte, wenn dieser mit seiner Tat zumindest ins Versuchssta- dium des § 207 a StGB gelangt war. a. IKT-gebundene Verhaltensweise Wie auch § 208 a Abs 1 ist § 208 a Abs 1 a ein verhaltensgebundenes De- likt, wobei Letzteres überhaupt nur mittels IKT verwirklicht werden kann. Eine konventionelle Kontaktaufnahme zu Unmündigen – wie sie in § 208 a Abs 1 Z 2 berücksichtigt wurde ( zB durch Ansprechen vor der Schule oder durch klassischen Briefverkehr ) – ist für § 208 Abs 1 a nicht vorgesehen. Daraus folgt, dass die persönliche Kontaktaufnahme außerhalb der IKT und das Überreden der unmündigen Person, porno- graphische Darstellungen von sich an den Täter – wenn auch mittels IKT – zu übersenden, nicht vom Tatbestand erfasst sind. In ErwG 19 RL 2011 / 93 / EU führt der Richtliniengeber allerdings an, dass die Mitglied- staaten die Bedeutung der Bekämpfung der Kontaktaufnahme zu einem Kind außerhalb der IKT anerkennen und somit den Mitgliedstaaten empfohlen werde, die Kontaktaufnahme zu einem Kind für ein Treffen mit dem Täter unter Strafe zu stellen. Unabhängig davon, welche recht- liche Lösung dazu gewählt werde, um eine » offline « begangene Kontakt- aufnahme unter Strafe zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewähr- leisten, dass sie die Täter solcher Straftaten in der einen oder anderen 2514 Siehe ErlRV 2319 BlgNR XXIV. GP, 17 f; in den GMat wird ausgeführt, dass durch diese Diktion auch der Eindruck hätte entstehen können, dass man im österrei- chischen Recht mit der Strafbarkeit des Versuchs gem §§ 15, 207a Abs 3 oder 3a dem Richtlinienziel bereits de lege lata Rechnung trägt. 2515 ErlRV 2319 BlgNR XXIV. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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