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Das materielle Computerstrafrecht
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530 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ lung zu §§ 201 bis 207 a Abs 1 Z 1 ( § 208 a Abs 1 ) bzw § 207 a Abs 3 oder Abs 3 a ( § 208 a Abs 1 a ) gesetzt wurde und die jeweiligen Hauptdelikte somit ins strafbare Versuchsstadium vorgedrungen sind.2531 3. Tätige Reue Der Systematik von Vorbereitungsdelikten entsprechend ermöglicht § 208 a Abs 2 die strafbefreiende » Tätige Reue «. Nicht nach Abs 1 und Abs 1 a zu bestrafen ist demnach, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart. Es handelt sich dabei um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Unter einer Behörde iSd § 151 Abs 3 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Ei- genschaft zu verstehen. Ihr stehen in dieser Eigenschaft zur Strafver- folgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane gleich. Für den Gesetz- geber erscheint die Offenbarung des Verschuldens an die Behörde als nach außen tretende Reuehandlung vor allem deshalb sachgerecht, weil die Behörde den Täter auf Beratungsstellen aufmerksam machen könne, die sog » Täterarbeit « anbieten.2532 Gleichwohl spiegelt dieses Offenbarungserfordernis der Tätigen Reue kein realistisches Szenario wider 2533 und wird in der Praxis wohl eher selten Anwendung finden. 4. Sonstiges § 208 a ist insgesamt ein Offizialdelikt. § 208 a Abs 1 fällt wegen seiner Freiheitsstrafdrohung mit » bis zu zwei Jahren « in die sachliche Zu- ständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht ( § 31 Abs 4 Z 1 StPO ). § 208 a Abs 1 a sieht dagegen als Sanktion der Verwirklichung des Tat- bestandes eine Freiheitsstrafe » bis zu einem Jahr « oder eine Geldstrafe » bis zu 360 Tagessätzen « vor, weshalb gem § 30 Abs 1 StPO die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben ist. 2531 Vgl sinngemäß dazu die ErlRV 2319 BlgNR XXIV. GP, 18, wo allerdings fälschlicher- weise von Abs 2 ( anstatt von Abs 1 a ) gesprochen wird, wenn es heißt: » Die Straf- barkeit nach § 208 a Abs. 2 StGB entfällt, wenn der Täter die beabsichtigte Tat nach § 207 a StGB tatsächlich begangen oder zumindest versucht hat «. 2532 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 7. 2533 Vgl auch krit Mahler, JSt 2012, 22; weiters Messner, JAP 2011 / 2012 / 12, 132; auch Ber- tel / Schwaighofer, BT II 11 § 208 a Rz 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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