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530 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
lung zu §§ 201 bis 207 a Abs 1 Z 1 ( § 208 a Abs 1 ) bzw § 207 a Abs 3 oder
Abs 3 a ( § 208 a Abs 1 a ) gesetzt wurde und die jeweiligen Hauptdelikte
somit ins strafbare Versuchsstadium vorgedrungen sind.2531
3. Tätige Reue
Der Systematik von Vorbereitungsdelikten entsprechend ermöglicht
§ 208 a Abs 2 die strafbefreiende » Tätige Reue «. Nicht nach Abs 1 und
Abs 1 a zu bestrafen ist demnach, wer freiwillig und bevor die Behörde
von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der
Behörde sein Verschulden offenbart. Es handelt sich dabei um einen
persönlichen Strafaufhebungsgrund. Unter einer Behörde iSd § 151
Abs 3 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Ei-
genschaft zu verstehen. Ihr stehen in dieser Eigenschaft zur Strafver-
folgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane gleich. Für den Gesetz-
geber erscheint die Offenbarung des Verschuldens an die Behörde als
nach außen tretende Reuehandlung vor allem deshalb sachgerecht,
weil die Behörde den Täter auf Beratungsstellen aufmerksam machen
könne, die sog » Täterarbeit « anbieten.2532 Gleichwohl spiegelt dieses
Offenbarungserfordernis der Tätigen Reue kein realistisches Szenario
wider 2533 und wird in der Praxis wohl eher selten Anwendung finden.
4. Sonstiges
§ 208 a ist insgesamt ein Offizialdelikt. § 208 a Abs 1 fällt wegen seiner
Freiheitsstrafdrohung mit » bis zu zwei Jahren « in die sachliche Zu-
ständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht ( § 31 Abs 4 Z 1 StPO ).
§ 208 a Abs 1 a sieht dagegen als Sanktion der Verwirklichung des Tat-
bestandes eine Freiheitsstrafe » bis zu einem Jahr « oder eine Geldstrafe
» bis zu 360 Tagessätzen « vor, weshalb gem § 30 Abs 1 StPO die sachliche
Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben ist.
2531 Vgl sinngemäß dazu die ErlRV 2319 BlgNR XXIV. GP, 18, wo allerdings fälschlicher-
weise von Abs 2 ( anstatt von Abs 1 a ) gesprochen wird, wenn es heißt: » Die Straf-
barkeit nach § 208 a Abs. 2 StGB entfällt, wenn der Täter die beabsichtigte Tat nach
§ 207 a StGB tatsächlich begangen oder zumindest versucht hat «.
2532 Siehe ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 7.
2533 Vgl auch krit Mahler, JSt 2012, 22; weiters Messner, JAP 2011 / 2012 / 12, 132; auch Ber-
tel / Schwaighofer, BT II 11 § 208 a Rz 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik