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534 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
im Internet, Massen-E-Mails 2552 usw erfasst werden –, was eigentlich
schon deshalb naheliegen würde 2553, da in Anbetracht körperlicher Pu-
blikationen ( Medienwerke ) sehr wohl in den Erl der Bezug zur Termi-
nologie des MedienG hergestellt wird. Der Begriff des Mediums nach
§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG verlangt aber ua, dass Mitteilungen oder Darbie-
tungen zur Verbreitung für einen » größeren Personenkreis « bestimmt
sein müssen. Ein individuelles E-Mail an einen einzigen Empfänger,
wäre daher kein solches Medium und vom Tatbestand nicht erfasst.
Dasselbe wĂĽrde im Ăśbrigen auch fĂĽr Webinhalte gelten, die nur einem
begrenzten Teilnehmerkreis zugänglich sind ( Intranet ).2554 Aus diesem
Grund kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der
Formulierung » Informationen im Internet « die Strafbarkeit gerade
nicht – wie es bei § 282 a 2555 der Fall ist – auf eine Verbreitung für ei-
nen größeren Personenkreis einschränken will. Vielmehr noch bringt
die Tathandlung » einer anderen Person zugänglich machen « zum Aus-
druck, dass der Gesetzgeber bewusst ( auch ) die Individualkommuni-
kation ĂĽber Dienste ( zB E-Mail ) des Internet fĂĽr einen inkriminierten
Informationsaustausch erfassen will. Und dennoch verhindert mE die
Verwendung des Begriffs » Internet « eine vollständige Erfassung sol-
cher Individualkommunikationen; dies bspw dann, wenn Informati-
onen ĂĽber ein privates Firmennetzwerk oder auch ĂĽber andere Kom-
munikationsformen auĂźerhalb des Internet ( wie zB SMS, MMS, FAX )
angeboten oder zugänglich gemacht werden. Geht man allerdings da-
von aus, dass der Gesetzgeber lediglich von einem umgangssprachli-
chen Begriffsverständnis ausgegangen ist, so könnte man auch ein In-
tranet oder ein Netzwerk mit anderen Protokollgrundlagen als TCP / IP
vom Wortlaut dieses Tatbestandsmerkmals erfasst sehen.2556
2552 Siehe etwa Rami in WK 2 MedienG § 1 Rz 13 mit vielen Beispielen und Nachweisen;
auch Wittmann / Zöchbauer in Röggla / Wittmann / Zöchbauer, MedienG § 1 Rz 10
und 17.
2553 Vgl auch § 282 a; eingeführt mit BGBl I 103 / 2011.
2554 Siehe dazu auch Wittmann / Zöchbauer in Röggla / Wittmann / Zöchbauer, MedienG
§ 1 Rz 10 und 17.
2555 Wobei auch hier keine breite Öffentlichkeit ( ab ca 150 Personen ) wie in § 282 ge-
fordert ist, sondern etwa 30 Personen genĂĽgen sollen ( vgl ErlRV 674 BlgNR XXIV.
GP, 6 ).
2556 Siehe dazu bereits die Ausführungen zu § 207 a Abs 3 a.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik